Einleitung. 9
) Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rück⸗ —* wirkende Kraft.
Anwendungen: L. R. S. 530 a(Renten) 691(unvordenkl. Verj.),
2281(Verjährung), ferner I. Einf. Ed.§ IX—XVI.
) Seine Verfügung hat ſtets die ſtilſe weigende Bedingung, Sa. daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwen⸗ dung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe
2 b Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein — früheres Geſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu ſein, ſolang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung —C als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Ruhr⸗ ſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtigt werden, auch für Fälle, die der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen.
3 ePolizei⸗ und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf * n Staat sgebiete ſich aufhält.!
Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer inne haben, werden in allen Fällen nach den inländi⸗ ſchen Geſetzen gerichtet.2
Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Perſonens beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt als⸗ dann, wann ſie im Auslande ſich aufhalten.
1 Vgl.§ 3 R. St. G. B.— 2 Anwendungen: L R. S. 2123.
2128(Unterpfand).— 3 Vgl.§ 56 R.Pol. G. und Art 15 der
Badiſch⸗Preuß. Militärkonvention vom 25. Nov. 1870(Geſ. Bl.
S. 738):
Die persöulichen Verhältnisse der dem Grossherzogtum nicht
gehörigen Personen, welche bei den im Grossherzogtum garniso- nierenden Truppen dienen, samt deren Familien, werden durch die Verlegung ihres Domicils in das Grossherzogtum nicht verändert, vielmehr bleiben jene Personen in ihrem bisherigen Unterthanenver- hältnis. Ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Verlassen- schaft, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimat.
Das Gleiche gilt für die dem Grossherzogtum Baden angehöri- gen Personen, welche bei einem ausserhalb des Grossherzogtums garnisonierenden Truppenteile dienen.
Wechſelrecht: Art. 85 W. O 3: Die Geſetze über das Gerichtsverfahren,! und jene über Ja- Form und Güttigkeit. der im Land verrichteten Rechts⸗ geſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer.
1 Prozeßfähigkeit:§ 53 R. C. P. D.— 2 Teſtamente: L. R. S. 999.


