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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Landrecht.

Einleitung.

Von der Perkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. Satz 1 Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des

Staatsgebiets durch die Verkündung des Staats⸗ herrſchers wirkſam.

Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt ſein kann.

Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden:

in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staats⸗ regierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung;

in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht.

Vgl. wegen der Reichsgeſetze Art. 2 der Reichsverfaſſung:

Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichs- gesetzblattes geschicht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be- ginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf des- ſenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetz- blattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag, mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der

Verkündung allgemein hat bekannt ſein können, wird jene Friſt

erſt von Ablauf des dreißigſten Tags nach Erſcheinen derſelben

im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere

oder längere Friſt beſtimmen.

1 b Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Ver⸗

luſt als im Gewinn.

Vgl L. R S 2052(Vergleich).