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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Zweites Einführungs⸗Edikt. 7

ners Eigentum, und ob es mit frühern eingeſchriebenen oder einzuſchreibenden Pi andrechten belaſtet ſei. Sie läßt es ord⸗ nungsmäßig ſchätzen und ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämtliche im Artikel 2148 von Nr. 15 erwähnte Verhältniſſe ins gſundbch ein, wobei noch weiter der ge⸗ ſchätzte Wert des Unterpfandes und wie weit es mit einge⸗ ſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſei, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter mark ſäſſig ſind, den Beteiligten einen Auszug aus dem Unter pfandsbuche 3 welcher in urkundlicher Abſchrift das Ein⸗ ne enthält, und auf die Puneiſtg dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandsein ſetzung rückſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuld⸗ ners und der zu en Güter nicht mangle, die

Unterpfandsverſchreibung in geſetzlicher Form aus. Die Ein ſchreibung in die Pfanddcher muß alſo immer der ilichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art.

2127 angeordnete Zuziehung von zwei Sinalsſchreibern oder

einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt.

Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand ver ſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen ausgefertigt haben, zu deren Gül⸗ tigkeit die rechtlichen Erforderniſſe mangeln.

Hieran geſchieht unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 22. Dezember 1809.

Karl Friedrich. Karl, Erbgroßherzog.

vdt. Freiherr v. Reizenſtein