Zweites Einführungs⸗Edikt.
25) Zu Buch 3. Jeder, der ein liegendes Eigentum aus irgend einem Rechtstitel erwirbt, iſt ſchuldig, ſeinen Er⸗ werb in das Grundbuch eintragen zu laſſen. Ehe dieſes ge⸗ ſchehen iſt, kann er in Gerichten ſein Eigentum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle⸗ darauf in der Zwiſchenzeit zwiſchen ſeiner Er⸗ werbung und der Einſchreibung von dem vorigen Eigentümer nachkommenden Pfandverſchreibungen gegen ſich gelten laſſen.
Die Grundbücher werden rückſichtlich der markſäſſigen Güter von den Stadträthen und Dorfgerichten, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Güter aber von den Amts⸗ reviſoraten gehalten. Tie Einſchreibungen geſchehen durch Rats⸗ oder Gerichtsſchreiber, Amtsreviſoren oder ihre Sub⸗ alternen. Ueber die dieſen Büchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruktion nachfolgen.
26) Zu Buch 3, Tit. 18. Die Pfandbücher werden von den nämlichen Stellen, wie die Grundbücher, gehalten; die Pfandſchreibereien ſind alſo, rückſichtlich markſäſſiger Liegen⸗ ſchaften die Stadträthe und Dorfgerichte, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften aber die Amts⸗ reviſorate.
Ueber die den Pfandbüchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine Inſtruktion nachfolgen.
Kein Unterpfands⸗ oder Vorzugsrecht an Immobilien gilt ohne die Einſchreibung in die Hypothekenbücher; iſt dieſe geſchehen, und bei bedungenen Unterpfändern noch dazu die Unterpfandsverſchreibung förmlich ausgefertigt, ſo entſcheidet lediglich das Alter der Einſchreibung.
Geſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Be⸗ theiligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres Rechtstitels in die Pſandbücher eingetragen.
Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann verantwortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Dar⸗ legung der nötigen Beſcheinigungen verlangt worden iſt.
Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft ge⸗ geben werden, ſo erſcheinen die Beteiligten oder ihre Gewalt⸗ haber mit den nötigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuld⸗


