Zweites Einführungs⸗Edikt. 5
für Alles, was die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe betrifft, unverlängert eintreten, zur Zeit aber noch und bis zu voll— endeten präparatoriſchen Anordnungen dasjenige, was ver— änderte Staatseinrichtungen vorausſetzt, in suspenso zu kaſſen.
Wir verordnen demnach Folgendes:
1) Vom 1. Jenner 1810 gn wird die für Unſer Groß⸗ herzogtum als Landrecht verkündete offizielle Ueberſetzung des Code Napoleon unter den hier nachfolgenden Beſtimmungen als allgemein verbindliches Civilgeſetzbuch erklärt.
2) Es bleibt bei den Anordnungen Unſeres, jener Ueber⸗ ſetzung vorgedruckten Edikts vom 3. Febrnar d. J., ſo weit ſie durch das nachſtehende, und durch Unſer Organiſations⸗ edikt vom 26. November 1809 nicht modifiziert ſind. Die in jenem Edikt auf den 1. Juli d. J. geſetzten Friſten fallen nun auf den 1. Jener 1810. Die andern Friſten bleiben unverändert.
3) Da für alle diejenige Fälle, über die der Code Na⸗ poleon disponiert, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Geſetzbuchs, der Land- und Stadtrechte, auch aller Rechtsgewohnheiten für aufgehoben zu achten iſt, ſo verſteht es ſich nicht nur von ſelbſt, daß die bisherige ſubſidiariſche Rechtskraft des römiſchen Rechts bloß noch in ſolchen Fällen, wo der Code Napoleon weder durch ausdrücklichen Ausſpruch noch durch den Grund und Geiſt ſeiner Geſetze, noch durch richtige logiſche Analogie entſcheidet, beſtehen bleibe, ſondern Wir verordnen noch ausdrücklich, daß die andern gemeinen Rechte und die vielen, in den zuſammengeſetzten Theilen Unſerer großherzoglichen Lande beſtandenen Landrechte auch nicht ein— mal als Gewohnheitsrecht, welches Wir überhaupt hiermit all— gemein aufheben, geltend gemacht werden ſollen.
6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zur Führung der Standesbücher werden die Pfarrer ſämtlicher chriſtlichen Konfeſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Rats⸗ und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Beilage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen.


