Zweites Einführungs⸗Edikt.
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Zweites Einführungs⸗Edikt vom 22. Dezember 1809. Wir Karl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ꝛc.
Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(R. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napoleon in Unſerm Großherzogtum verbindliche Kraft er⸗ halten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſere erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die allgemein verbindliche Einführung eines Ge⸗ ſetzbuches zugehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommenheit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Beſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der Gerechtigkeitspflege in allen ihren Teilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zu⸗ ſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſein, Alles zu beſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Großherzogtum hinderlich ſein könnte. Da Uns nun als ſolche Hinderung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbereiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichts⸗ höfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe organiſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleichwohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind, und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg ſo hart mitgenommenen Communen aufzu⸗ bürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt wer⸗ den können; ſo haben Wir Uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirk⸗ lichen Einführung des Code Napoleon den mitverbündeten Staaten voranzugehen, entſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code


