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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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10 Einleitung.

4 Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unkerührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſei, kann auf Juſtizverſagung belangt werden. 4 Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes a mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſetzes ſoweit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetz⸗ buchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Ver⸗ fügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen. 4 b Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rück⸗ ſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Beiſpiel anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſcheidungsgründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Parteien auf ſolches zuzulaſſen. Vgl. I. E. E.§ XVIl und II. E. E§ 3. Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirk⸗ ſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vor⸗ kommenden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden. 6 Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen. Beiſpiele: L R. S. 686(Dienſtbarkeiten), 1123(Vertragsurſache) 1780(Dienſtverding), 2078(Fauſtpfand) u a. m.

6 3 Jeder Satz dieſes Geſetzbuchs ſagt alles, was in Bezug a auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſoweit nicht andere Sätze desſelben im Wege ſtehen. Vgl. L. R. S. 4. 4a. . Waos kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe 6 b. ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landes⸗ geſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben. 1. E.C.§ XVII 1I. E6.§ 3. . Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für 6e. einzelne Gattungen der Staatsangehörigen oder ihrer