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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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l. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 33

die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darin genannt werden.

35. Die Beamten des bürgerlichen Standes dürfen den Be⸗

urkundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einrücken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſetz aufgefordert zu ſeyn, angeben würden. 36. In Fällen, worin die Betheiligten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, dürfen ſie ſich durch einen andern vertreten laſſen, der beſondere und öffentliche Vollmacht dazu hat.

37. Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwanzig Jahre alt ſind, ſeyen ſie Verwandte oder nicht, dürfen bei den Beurkundungen des bürgerlichen Standes als Zeugen auftreten; ſie werden von den Betheiligten ſelbſt gewählt.

38. Der Beamte des bürgerlichen Standes muß den erſchie⸗ nenen Parthien oder ihren Bevollmächtigten und den Zeugen die Urkunde vorleſen. Es ſoll in derſelben Meldung von der Erfül⸗ lung dieſer Förmlichkeit geſchehen.

39. Dieſe Urkunden müſſen von dem Beamten des bürger⸗ lichen Standes, von den erſcheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Urſache angeführt ſeyn, welche die Erſchienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte.

40. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes ſind in jeder Gemeinde in ein oder mehrere doppelt zu führende Bücher einzutragen.

àl1. Die Bücher ſollen vom Bezirksrichter oder ſeinem Stell vertreter in ununterbrochener Reihe blattweis mit Ziffern verſehen, mit Handzug beglaubigt, und das erſte und letzte Blatt noch be⸗ ſonders angegeben werden.

37. Grändert:§. 22 der l. V. v. 29. Mai 1811(N. B. Nr. 16). 38. Geändert:§. 1 daſ.

39. Geändert: S8. 1. 5. 9. 14. daſ. 4o. Vgl. S§. 2 1 daſ. à1. Aufgehoben:§. 9 daſ.

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