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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
Seite
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32 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

für das Vergangene alle Wirkungen, welche in der Zwiſchenzeit vom Ablauf der fünf Jahre an bis zum Tage ſeiner Erſcheinung vor Gericht als Folgen des bürgerlichen Todes eingetreten ſind.

31. Stirbt der abweſend Verurtheilte in der Gnadenfriſt von fünf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, auch ohne ergriffen und verhaftet worden zu ſeyn, ſo wird er als Einer, der im unver⸗ letzten Rechtszuſtand geſtorben iſt, behandelt. Das Urtheil über das ungehorſame Ausbleiben verliert alle Rechtswirkung. Der Anſprache des beſchädigten Theils geſchieht gleichwohl dadurch kein Abbruch; ſie kann aber wider die Erben des Verurtheilten nur im bürgerlichen Rechtsweg erhoben werden.

32. In keinem Falle ſetzt die bloße Verjährung der Strafe den Verurtheilten in ſeine bürgerlichen Rechte für die Zukunft wieder ein.

33. Die Güter, welche ein bürgerlich Todter erwirbt, und in deren Beſitz er am Tage ſeines natürlichen Todes iſt, fallen dem Staate kraft des Rechtes auf erblos Gut anheim.

Dem Staatsoberhaupt ſteht frei, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder, oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber jene Verfügungen zu treffen, die ihm die Menſchlichkeit einflößen wird.

Zweiter Titel. Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.

3u. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes müſſen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo ſie aufgenommen werden, auch

Kap. 1. 1. E. E.§. V., II. E. E. Nr. 19) üb. d. Führung u. Beweiskraft §. 6. Landesh. V. v. 29. Mai 1811 d. b. St. B. V. v. 28. April 1817 (R. B. Nr. 16) üb. d. Einrichtung d.(R. B. Nr. 14) üb. d. b. St. B. der Juden. bürgerl. Standesbücher. V. v. 17. Febr. V. v. 13. Okt. 1834(R. B. Nr. ¹7) 1813 üb. d. Führung der b. St. B. durch üb. die Prüfung der b. St. B. Kapläne u. Vikarien(R. B. Nr. 6). zu. Ueber Namens⸗Aenderung: Lan⸗ Landesh. V. v. 14. Mai 1816(R. B. desh. V. v. 18. Jan. 1838(R. B. Nr. 5).