36 B. 20r T. Von der Verjaͤhrung. 1135
den jahrweiſe gemietheten Dienſtboten auf Bezahlung ihres Lohns zuſtändigen Klagen, verjahren in Jahresfriſt.(*)
2273. Die Klage der Anwaͤlde auf Bezahlung ihrer Auslagen und Gebuͤhren verjährt in zwey Jahren, von der Entſcheidung des Proceſſes, oder des unter den Partheyen geſchloſſenen Vergleichs, oder der Zuruͤcknahme der auf dieſe Anwaͤlde geſtellten Vollmacht an zu rechnen. In An⸗ ſehung der noch nicht beendigten Sachen koͤnnen ſie keine Auslagen und Gebuͤhren fodern, die äͤlter, als fuͤnf Jahre, ſind(2)
2274. In vorſtehenden Faͤllen hat die Verjaͤhrung Statt, wenn gleich die Auslagen, Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortgeſetzt worden ſind. Sie wird nur bloß durch Abrechnung, Schein oder Schuldverſchreibung oder nicht wieder erloſchene gerichtliche Ladung unterbrochen.
2275. Es konnen jedoch diejenigen, gegen welche dieſe Verjährungen vorgeſchuͤtzt werden, denen, welche ſie vor⸗ ſchuͤtzen, uͤber die Frage, ob die Bezahlung geleiſtet worden ſey, oder nicht, den Eid antragen.
Dieſer Eid kann den Witwen und Erben der letztern und, wenn ſie minderjährig ſind, ihren Vormuͤndern ange⸗ tragen werden, damit dieſe erklaͤren, ob ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch nicht getilgt ſey.
2276. Fuͤnf Jahre nach erſolgter Entſcheidung des Proceſſes ſind Richter und Sachwalter fuͤr die ihnen an⸗ vertrauten Urkunden nicht mehr verantwortlich.
Die Gerichtsbedienten ſind zwey Jahre nach Vollzie⸗ hung ihres Auftrags oder der Inſinuation der ihnen anver⸗ tranten Actenſtuͤcke deshalb ebenfalls nicht mehr verantwort⸗ lich.(3)
(2) Ordonnance von 1446. art. 53. Chopin, de morib. lib. 3. rit. g. m. 19. liv. 2. tit.. H. 4.
Paris, Guenois, conference des ordonnances,
(2) Arrétés de Lamoignon, tit. 9. art. 25


