38 B. 20r DT. Von der Verjaͤhrung. 1133
2260. Es iſt hinreichend, wenn die redliche Meinung im Augenblicke des Erwerbs Statt fand.(¹)
2270. Baumeiſter und Unternehmer ſind von der Verantwortlichkeit in Anſehung der Hanptbaue, die ſie auf⸗ gefuͤhrt oder unter ihrer Aufſicht haben auffuͤhren laſſen, nach Verlauf von zehn Jahren, frey.(2)
Vierter Abſchnitt.
Von einigen beſondern Verjaͤhrungen⸗
2271. Die den Lehrmeiſtern, wegen des monatsweiſe gegebenen Unterrichts in Kuͤnſten und Wiſſenſchaften; Gaſthaltern und Speiſewirthen, in Anſehung der gege⸗ benen Wohnung und gereichten Speiſen und Getränke; Arbeitern und Tageloͤhnern, auf Bezahlung ihres Tage⸗ lohns, ihrer Zuthaten, oder ihres Gehalts zuſtaͤndigen Klagen, verjahren in ſechs Monaten.(3) 272. Die den Aerzten, Wundaͤrzten und Apothekern wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzneyen; den Gerichtsboten, wegen der fuͤr Inſinuation der Aus⸗ fertigungen und Vollziehung der ihnen gegebenen Auf⸗ träge ruͤckſtaͤndigen Gebuͤhren; den Kraämern, wegen der an Privatperſonen, die nicht Kaufleute ſind, verkauften Waaren:(H. G. B. Art. 189. 430.) den Vorſtehern der Penſionsanſtalten, wegen der Pen⸗ ſionsgelder fuͤr ihre Zoglinge; und andern Lehrherren, wegen des Lehrgeldes;
D. pro empto. Wenn er als bonae Rdei possessor angeſehen werde, ſ. 1. 2.§. 16. D. Pro empto. I. 14. D. eod. 1.6. D⸗ pro derelicto.
(2) L. g. C. de operib. publ.
(5) Faris, art. 126.— Arrétes de Lamoignon, tit. 39. art. 17.


