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36 B. 20r T. Von der Verjährung. 1131
auszuzahlen hot, genoͤthigt werden, ſeinem Glaͤubiger oder deſſen Stellvertreter ein neues Schuldbekenntniß auf ſeine Koſten auszuſtellen.
2254. Die Vorſchriften der Verjährung, welche andere Gegenſtände betreffen, als im gegenwärtigen Titel erwahnt ſind, werden unter den dahin gehoͤrigen Titeln aufgeſtellt.
Dritter Abſchnitt.
Von der zehn- und zwanzigjährigen Verjaͤhrung.
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2265. Wer ein unbewegliches Gut in redlicher Mei⸗ nung und unter einem gerechten Rechtstitel erwirbt, dem verjährt das Eigenthum daran, wenn der wahre Eigenthuͤ⸗ mer im Gerichtsſprengel des Appellationsgerichtes wohnt, in deſſen Bezirke das unbewegliche Gut liegt, binnen zehn; und wenn derſelbe außer dieſem Gerichtsſprengel wohnt, binnen zwanzig Jahren.(*)
2266. Hat der wahre Eigenthuͤmer ſeinen Wohnſitz zu verſchiedenen Zeiten bald in, bald außer dem(oberwaͤhn⸗ ten) Gerichtsbezirke gehabt: ſo hat man, um bey der Ver⸗ jaͤhrung den Mangel der zehnjaͤhrigen Gegenwart zu erſe⸗ tzen, zu demjenigen, was an der zehnjährigen Gegenwart ermangelt, die Zahl der Jahre der Abweſenheit doppeit hinzuzurechnen.(2)
2267. Eine wegen Mongels der Form nichtige Ur⸗ kunde kann bey der zehn-und zwanzigjährigen Verjaͤhrung nicht zum Grunde gelegt werden.(2)
2268. Tren und Glaube werden ſteis vorausgeſetzt, und wer die unredliche Abſicht vorſchuͤtzt, muß ſie beweiſen. (Art. 350.)
H. 5. D. pro empt. 1 27. D. de contrah. emt. 1. 9. C. de vsuc. pro empt. Was als redliche Ueberzeugung gelte, L. 1 2.. 16. D. pro empt. 1. 14. D. eod. tit. 1. 5. D. pro derel.
(2) S. Arrétés de Lamoiguon, tit. 29. art. 355
(s) L. 27. D. de Vsurp. et vsuc— Arrétés de Lamoignon,
tit. a9. art. 36.


