3s B. zor T. Von der Verjaͤhrung. 1123
2244. Eine gerichtliche Vorladung, eine vom Richter ertheilte Auflage(Civilger. O. Art. 583. 673.) oder ein Arreſt, bewirken, wenn ſie dem, den man an der Verjäh⸗ rung verhindern will, inſinuirt worden ſind, eine Civil⸗ unterbrechung.(¹)
2245. Eine Vorladung vor das Friedensgericht zur Pflegung der Guͤte(Civilgerichtsordn. 1. Th. 2. B.), unter⸗ bricht von dem Tage an, da ſie datirt iſt, die Verjährung, wenn innerhalb der geſetzlichen Friſten(Civilgerichtsordn.
Irt. 72. 1033. 57.) eine Vorladung zu Recht darauf folgt.(2)
2246. Die Vorladung zu Recht unterbricht ſelbſt dann die Verjaͤhrung, wenn ſie vom incompetenten Rich⸗ ter erlaſſen worden iſt.(3)
2247. Iſt die Vorladung wegen eines Mangels in der Form ungultig;
laͤßt der Klaͤger ſeine Klage fallen;
läßt er die Inſtanz erloͤſchen;
oder wird ſeine Klage verworfen:
ſo wird die Unterbrechung der Verjährung fuͤr nicht geſchehen geachtet.(4)
2248. Die Verjaͤhrung wird dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen aner⸗ kennt, wider den die Verjaͤhrung zu laufen begann.(3)
2240. Wenn in Gemaͤßheit vorſtehender Artikel einer von mehrern ſolidariſch verpflichteten Schuldnern zur Zah⸗ lung aufgefodert wird, oder die Richtigkeit der Foderung anerkennt: ſo unterbricht dieß die Verjaͤhrung in Anſehung aller uͤbrigen, und ſelbſt in Anſehung ihrer Erben.
Iſt aber bloß Ein Erbe eines ſolidariſch verpflichteten Schuldners zur Zahlung aufgefodert, oder von ihm allein die Foderung fuͤr richtig anerkannt worden: ſo unterbricht
(3) Arrétés de Lambignon, tit. 29. art. 46.
(4) S. Ordonnance de Boussillon, art. 16.— Ordonnance de 1629, art. 9r.
(6) L. 5. C. de duob. reis coustit.


