Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
Seite
1113
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3s6 B. 20r T. Von der Verjaͤhrung. 1113

bigers an den Schuldner in Perſon, oder in ſeine Woh⸗ nung durch einen Gerichtsbedienten erlaſſen wird.

Die Form des Zahlungsgebots und des Huͤlfsproceſſes iſt in der Civilgerichtsordnung(r. Th. 5. B. 12. Tit.) vorgeſchrieben.(*)

Zweytes Kapitel. Von der Ordnung, nach welcher die Kaufgelder unter die Glaͤubiger vertheilt werden.

221g. Die Ordnung, nach welcher die aus der Ver⸗ ſteigerung unbeweglicher Grundſtuͤcke geloͤßten Kaufgelder vertheilt werden, und das dabey zu beobachtende Verfah⸗ ren iſt in der Civilgerichtsordnung vorgeſchrieben. G. Th.

3. B. 14. T.)

Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung.

(Decretirt am asſten März 1804; promulgirt am asſten deſſelben Monats.)

Erſtes Kapitel. Vorlaufige Verordnungen.

2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, mittelſt des Ablaufs einer gewiſſen Zeit, unter den in den Geſetzen be⸗ ſtimmten Bedingungen, etwas zu erwerben, oder(von einer Verbindlichkeit) frey zu werden.(2)

() Ordonnance von 1639. art. 74. Geſetz vom 11. brumaire, Jahr 7. über die gezwungnen Güterveräußerungen. 6. 1. art. 1. (e) L. 3. D. de vsurpat, et vsuc.