Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
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377
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38 B. 1r T. Von der Erbfolge. 377

gend, wenn der Erbe eine Handlung unternimmt, welche ſeine Abſicht, ſich der Erbſchaft anzumaßen, nothwendig vorausſetzt, und welche er nur in der Eigenſchaft eines Er⸗ ben zu unternehmen das Recht hat.(¹)

79. Handlungen, die blos die Erhaltung des Nach⸗ laſſes, Aufſicht oder proviſoriſche Verwaltung zum Zwecke haben, ſind keine Handlungen, welche den Antritt der Erbſchaft bewaͤhren, dafern man nur uͤbrigens dabey den Titel oder die Eigenſchaft eines Erben nicht angenommen hat.(*)

790. Schenkung, Verkauf oder Ceſſion, wodurch einer der Miterben ſein Erbrecht einem Fremden, oder auch allen oder einigen ſeiner Miterben uͤberlaͤßt, bewirkt von ſeiner Seite den Antritt der Erbſchaft.

Eben ſo verhält es ſich 1) mit der ſelbſt unentgeltli⸗ chen Verzichtleiſtung eines Erben zum Vortheile eines oder mehrerer ſeiner Miterben; 2) mit der Entſagung, zum Vortheile aller ſeiner Miterben ohne Unterſchied, gegen Empfang einer Verguͤtung.(3)

7g1. Iſt derjenige, dem eine Erbſchaft zugefallen iſt, verſtorben, ohne ſie ausgeſchlagen, oder ausdruͤcklich oder

ſtillſchweigend angenommen zu haben: ſo bleibt es ſeinen

Erben unbenommen, ſie Statt ſeiner anzunehmen oder auszuſchlagen.(4)

782. Sind dieſe Erben uͤber die Frage, ob ſie die Erbſchaft annehmen oder ausſchlagen wollen, nicht einver⸗ ſtanden: ſo muß ſie unter dem Vorbehalt eines zu errich⸗ tenden Inventariums angenommen werden.

783. Ein Volljaͤhriger kann die ausdruͤcklich oder ſtill⸗ ſchweigend von ihm geſchehene Annahme einer Erbſchaft

nur in dem Falle anfechten, wenn er zu dieſer Annahme

2) L. 20. H. 1. 1. 78. D. de adquir. vel omitt. haer. 3) L. 24. D. de adquir. vel omitt. hacr. J. 6. D. de reg. iur. 1. 2. D. si quis omiss. caus. testam. 1. 1. G. cod.

4) P.5 et 19. C. de jur. delib. 1. 36. D. de àdquir. vel omitt- haer. 1. 6. H. 1. 1. 42. H. 3. D. de bon. libertor.