Teil eines Werkes 
[2] (1808)
Entstehung
Seite
363
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38 B. 11 T. Von der Erbfolge. 363

Die andere Haͤlſte gebuͤhrt den Geſchwiſtern oder deren Deſcendenten, wie im fuͤnften Abſchnitte dieſes Kapitels erklärt werden ſoll.(70

740. Iſt in dem Falle, wo der Erblaſſer zwar keine Rachkommen, doch aber Geſchwiſter oder Deſcendenten derſelben hinterlaͤßt, eines ſeiner Aeltern ſchon verſtorben: ſo wird das Erbtheil, das dem Verſtorbenen zu Folge des vorſtehenden Artikels zugefallen ſeyn wuͤrde, zu derjenigen Haͤlfte des Nachlaſſes geſchlagen, die den Geſchwiſtern⸗ oder deren Stellvertretern zukommt, wie im fuͤnften Ab⸗ ſchnitte dieſes Kapitels(Art. 751.) erkläͤrt werden ſoll.

Fuͤnfter Abſchnitt. Von der Erbfolge der Seitenverwandten.

730. Wenn die Aeltern eines Erblaſſers, der keine Nachkommen hinterlaͤßt, vor ihm verſtorben ſind: ſo ſteht die Erbfolge deſſen Geſchwiſtern oder deren Deſcendenten, mit Ausſchließung der Aſcendenten und uͤbrigen Seitenver⸗ wandten, zu.

Sie erben entweder vermoͤge eigenen oder vermoͤge des Repraͤſentationsrechts, wie im zweyten Abſchnitte dieſes Kapitels beſtimmt iſt.(²)

751. Haben beyde Aeltern des ohne Nachkommen ver⸗ ſtorbenen Erblaſſers denſelben überlebt: ſo kommt deſſen Geſchwiſtern oder deren Repraͤſentanten nur die Haͤlfte des Nachlaſſes zu. Ueberlebt den Erblaſſer nur der Vater oder die Mutter: ſo empfangen ſie drey Viertel.

752. Die Theilung der Häͤlfte oder der drey Viertel, welche zu Folge des vorſtehenden Artikels den Geſchwiſtern zufallen, erfolgt unter ihnen, wenn ſie alle aus einer Ehe

() Nov. 118. c2; Nov. 127. 6.1 2) Nov. 118. c. 2. Nov. 127. 6C. 1. Auth. cessante. C. de legit⸗ pner. Geſetz vom 17. Niv. Jahr a. Art. 75 und 76.