36 B. Ir T. Von der Erbfolge. 347
Genuſſe und der Entziehung der Civilrechte, verwirkt iſt.(1)
7n0. Kommen mehrere Perſonen, denen unter einan⸗ der wechſelſeitig die Erbfolge zuſteht, bey einem und dem⸗ ſelben Unfalle zugleich un, ohne daß man wiſſen kann, wer von ihnen zuerſt geſtorben ſey: ſo richtet ſich die Ver⸗ muthung, daß eins das andere uͤberlebt habe, nach den umſtänden, unter welchen der Unfall erfolgte; und wenn dieß nicht angeht, nach den Kraͤften des Alters oder Ge⸗ ſchlechts.(2)
721. Wenn von denjenigen, die zuſammen umgekom⸗ men ſind, keines uͤber 15 Jahre alt war: ſo wird voraus⸗ geſetzt, daß das älteſte am laͤngſten gelebt habe.
Waren ſie insgeſammt uͤber 60 Jahre alt: ſo wird angenommen, das Juͤngſte unter ihnen habe die uͤbrigen uͤberlebt. Waren einige noch nicht funfzehn, andere aber über 60 Jahre alt: ſo ſoll vorausgeſetzt werden, daß erſtere die letztern uͤberlebt haben.(3)
7a2. Waren diejenigen, die alle zugleich umgekommen ſind, uͤber funſzehn, jedoch nicht uͤber 60 Jahre alt: ſo wird bey Perſonen gleiches Alters, oder wo eines doch nicht uͤber ein Jahr älter iſt, als das andere, angenom⸗ men, die Perſon männlichen Geſchlechts habe am laͤngſten gelebt.(4)
Waren ſie von Einem Geſchlechte: ſo ſoll vorausgeſetzt werden, es habe eins das andere ſo uͤberlebt, wie es die Reihe der Erbfolge nach dem Laufe der Natur mit ſich bringt; und es wird aiſo präſumirt, das Juͤngere habe das Aeltere uͤberlebt.
23. Die Geſetze beſtimmen die Ordnung der Erbfolge unter rechtmaͤßigen Erben. In Ermangelung der letztern fällt das Vermögen den natuͤrlichen Kindern, dann dem
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6) Arg. ex 1. 9. H. 1. 2 et 4. D. ce reb. dup. 1. 26. D. de pact. dot.
(4) Arg. cx 1. 8 er 9. D. de reb. dub.


