Regiſter. 511
zuruͤcknehmen; 217. auch der Darlei⸗ her nicht. 218. Wenn wegen der Zu⸗ ruͤckgabe kelne Zeit beſtimmt worden, kann der Richter dem Crborger eine Friſt zugeſtehen. 218. Der Verwah⸗ rer muß die nämliche Sache, welche er empfing, zuruͤckgeben. 224. Wegen Zuruͤckgabe der einem Sequeſter, einem vom Gerichte Beauftragten, oder an⸗ dern Verwahrern anvertrauten Sachen findet korperliche Verhaftung ſtatt; 250. auch bei Notarien, Anwälden und Huiſſiers wegen Zuruͤckgabe der ihnen anvertrauten Urkunden und Gelder. 25r. Der Schuldner kann die Zuruͤck⸗
gabe des Unterpfandes nicht eher ver⸗
langen, als bis er Schuld, Zinſen und Koſten getilgt hat. 254. Nruͤcknahme. Der Ehegatte des Ab⸗ weſenden kann das ihm zum voraus Ge⸗ bührende zuruͤcknehmen, wenn er die vorlaͤufige Aufhebung der Guͤtergemein⸗ ſchaft wuͤnſcht. 1. 226. Die in einer Kraft des Geſetzes aufgehobenen Schen⸗ kung befindlichen Sachen fallen frei von allen Laſten und Hypotheken in das Cin geuthum des Schenkers zuruͤck. II. 193. Wos die auf die Gutergemeinſchaft Verzicht leiſtende Frau zuruͤcknehmen kann. 1II. 126. In Ermangelung ei⸗ nes Inventars darf der Mann das ihm während der Ehe zugefallene bewegliche Vermoͤgen nicht zuruͤcknehmen. 131. Von der Clauſel der Zuruͤcknahme. 134. vergl. Vorausnahme.
Zuruͤckwirlende Kraft haben die
Geſetze nicht. I. 120. Ausnahmen. 124. Die guͤltig geſchehene Annahme einer Erbſchaft äußert ruͤckwirkende Kraft bis zum Tage des Anfalls der Erbfolge. 1l. 125. Eine erfuͤllte Vedingung wirkt ruͤckwaͤrts bis auf den Tag des abge⸗ ſchloſſenen Vertrags. III. 28. Eine auflöſende Bedingung iſt diejenlge, die alles wieder in den Zuſtand verſetzt, als wenn keine Verbindlichkeit vorhanden
geweſen wäre. 29. Das die Vermö⸗
Zuſtand.
gensabſonderung ausſprechende Erkennt⸗ niß hat ruͤckwirkende Kraft bis zu dem Tage der angeſtellten Klage. 115. Die wiederhergeſtellte Guͤtergemeinſchaft er⸗ haͤlt von Neuem ihre Wirkung vom Tage der Heirath an. 117.
Zuſchlag. Bei dem gerichtlichen Ver⸗
kauf kann er nicht eher erfolgen, als bis der Gegenſtand der Schuld voͤllig klar iſt, und nach einem in letzter In⸗ ſtanz ergangenen, oder rechtskräftig ge⸗ wordenen Endurtheil. III. 301.
Wer mit dem Minder)ährigen in einem Rechtsſtreit begriffen iſt⸗ der deſſen perſonlichen Zuſtand betrifft, iſt unfähig zur Vormundſchaft. I. 372.
Zuwachsrecht. Das Eigenthum an ei⸗
ner Sache giebt zugleich ein Recht auf den Zuwachs. II. 16. Von dem Zu⸗ wachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt, 16. und auf das, was mit ihr vereinigt und ihr einverleibt wird, und zwar in Beziehung auf un⸗ bewegliche, 18. und auf bewegliche Sachen. 24.
Zuzucht. Geht die gefallene Heerde
nicht ganz zu Grunde, ſo muß der Nießbraucher die gefallenen Stücke aus der Zuzucht erſetzen. 11. 39. Man kann jede Gattung von Thieren, welche der Zuzucht fahig ſind, zum Gegenſtande des Viehpachts machen. III. 143. Bet dem einfachen Viehpacht verbleibt dem Pachter die Haͤlfte des Zuwachſes. 198. 100. Eben ſo bei dem Viehpacht zur Halfte. 200. Bei dem uneigentlich ſo⸗ genannten Viehvacht aber behaͤlt der Pachter die Kaͤlber allein. 202
Zwang kann die Nichtigkeitsklage der
Ehe begruͤnden, 1. 255. und die Auf⸗ hebung der definitiv geſchehenen Thei⸗ lung veranlaſſen. II. 15b. Ein Mit⸗ erbe, der ſeinen Antheil veraͤußert hat, tann aber die Klage nicht mehr anſtel⸗ len, wenn er die Veräußerung nach dem Aufhoͤren des Zwangs vorgenom⸗
men hatte. 167. Die durch Gewalt er⸗ zwunge⸗


