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jeder Ehegatte berechtigt, ſo viel vor⸗ aus zu nehmen, als das bei Eingehung der Ehe von ihm zugebrachte Vermogen ſeinen Beitrag zur Gaͤtergemeinſchaft uͤberſteigt. 130. Die Clauſel der Schul⸗ dentrennung fuͤhrt die Uebereinkunft mit ſich, daß das Eingebrachte fuͤr die vor der Ehe gemachten Schulden nicht ver⸗ haftet ſeyn ſolle. 133. Die Frau kann ſich ausbedingen, im Fall der Entſa⸗ gung auf die Guͤtergemeinſchaft das ein⸗ gebrachte Vermoͤgen zuruͤckzunehmen. 134. Pflichten des Geſellſchafters we⸗ gen der von ihm einzubringenden Sa⸗ che. 207.
Zubehdr. Wenn zwei Sachen ſo mit
einander verbunden ſind, daß die eine nicht als Zubehoͤr der andern angeſehen werden kann, ſo wird diezenige fuͤr die Hauptſache gehaiten, welche an Werth die betraͤchtlichſte iſt. 1I. 23. Die ver⸗
machte Sache muß mit dem noͤthigen
Zubehör herausgegeben werden, 217. auch die verkaufte Sache, 1II. 161. Der Verkauf oder die Ceſſion einer For⸗ derung begreift auch deren Zubehoͤrun⸗ gen in ſich. 176. Die als unbeweglich zu betrachtenden Zubehörungen unbeweg⸗ licher Sachen koͤnnen Gegenſtand der Hypothek ſeyn. 273. In dem zur Be⸗ wirkung der Inſcription dem Hopothe⸗ kenbewahrer zu uͤberreichenden Aufſatz muß auch der Betrag der Zubehoͤrungen der Capitatien enthalten ſeyn. 282. Die Eintragung wird fuͤr unverhaͤltnih⸗ maͤßig gehalten, wenn der Werth den Betrag des Capitals und geſetzlichen Zu⸗ behorungen um mehr als ein Drittel uͤberſteigt. 286. Der Glaͤubiger kann ver⸗ langen, daß die unbeweglichen Sachen ſeines Schuldners nebſt den geſetzlich fͤr unbeweglich erklaͤrten Zubehörungen ge⸗ richtlich verkauft werden. 299.
Zukunft. Die Erbſchaft, die noch zu⸗
kunftig iſt, kann man nicht ausſchla⸗ gen, und auch nicht veräußern. II. 134. Eine Schenkung, die auf zukuͤnftige
Regiſter.
Sachen geht, iſt unguͤltig, 189. und nur in einer Eheſtiftung an die Ehegat⸗ ten, oder an die aus der Ehe zu erwar⸗ tenden Kinder erlaubt. 234. Auch zu⸗ kaͤnftige Sachen können Gegenſtand des Vertrags ſeyn. III. 10. Der Braut⸗ ſchaß kaun auch das zukuͤnftige Vermo⸗ gen der Frau zum Gegenſtande haben. 143. Die verſprochene Gewährleiſtung des Cedenten fuͤr die Zahlungsſfaͤhiakeit des Schuldners wird nicht auf die kuͤnf⸗ tige Zeit ausgedehnt. 177. Das kuͤnf⸗ tige Vermögen kann man nicht mehr zur Hypothek verſchreiben. 276.
Zuruͤckbehalten kann der Verwah⸗
rer die ihm in Verwahrung gegebene Sache bis zu ſeiner voͤlligen Befriedi⸗ gung. III. 226. vergl. Retention.
Zuruͤckforderung, ſ. Eigenthums⸗
klage.
Zuruͤckgabe. Der wegen Unwuͤrdigkeit
ausgeſchloſſene Erbe iſt verbunden, alle ſeit dem Aufall der Erbſchaft bezogenen Fruͤchte und Einkuͤnfte zuruͤckzugeben. II. 91. Nach geſchehener Reduction muß der Beſchenkte die unbewegliche Sache fret von Schulden und Hypotheken zu⸗ ruͤckgeben. 183. Die Remiſſion durch Zuruͤckgabe des Schuldſcheins an einen Solidarſchuldner begruͤndet die Vermu⸗ thung der Remiſſion fuͤr alle; aber die Zuruͤckgabe des Pfandes begruͤndet nicht die Präſumtion der Remiſſion. 11I. 37. Wenn auf die Zuruͤckgabe einer ge⸗ raubten, oder einer zur Verwahrung gegedenen, oder zu einem beſtimmten Gebrauche dargeliehenen Sache geklagt wird, findet keine Compenſation ſtatt. 5o. Wer etwas annimmt was ihm nicht gebuͤhrt, iſt verbunden es deme⸗ nigen zuruͤckzugeben, von dem er es unbefugt angenommen hat. 89. Nach Auflöſung der Ehe muß der Mann den Brautſchatz an die Frau oder ihre Er⸗ ben zuruͤckgeben. 147. Der Verleiher kann die verliehene Sache nicht eher als nach Ablauf der verabredeten Zeit
zuruͤck⸗


