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6. 634. Einleitung.
S oben(§. 499.) iſt es erinnert worden, daß die Arten, Eigen⸗ thum zu erwerben, theils einfache, theils zuſammengeſetzte ſind. Zu den letztern gehören außer der in dem vorigen Titel abgehandelten Erbfolge, und der Schenkung, die Verbindlichkerten. Dieſe konnen ihrer Na⸗ tur nach doppelt ſeyn; denn ſie entſpringen entweder aus Verträgen (contrats, obligations) oder aus Handlungen, deren Vornahme dem Geſetze nach eine gewiſſe Verpflichtung nach ſich zieht d. h. aus Qua⸗ ſicontracten, Delicten und Quaſidelicten(Engagemens).
Rit den Vertraͤgen werden wir uns in dieſem Titel, mit den uͤbrigen genannten Handlungen in dem folgenden beſchaͤftigen.
¹) Spangenberg's Commentar Bd. III. A Druter
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