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Zahlungsfaͤhigkeit. Die Klage auf Gewaͤhrleiſtung fuͤr die Zahlungsfähig⸗ keit des Schuldners einer Rente kann nur biunen der auf die Thetlung folgen⸗ den fuͤnf Jahre geltend gemacht werden. II. 165. Für die Zahlungsfaͤhigkelt haf⸗ tet der Cedent nur, wenn er ſich dazu verbindlich gemacht hat. 1II. Di Zahlungsfähigkeit des Buͤrgen wird aus ſeinem Grundeigenthum beurtheilt. 240. vergl. Inſolvenz.
Zehnten ſind bel Aufhebung der guts⸗ herrlichen Rechte im Koͤnigreich Weſt⸗ phalen nicht mit aufgehoben. II. 33
Zeit. Die geſchloſſene Zeit des Advents, der Faſten und Feyertage iſt kein Ehe⸗ hinderniß. I. 249. Beſtimmung der Zelt zwiſchen der fruͤheſten Lebensfähig⸗ keit des Kindes und der laͤngſten Dauer
der Schwangerſchaft. Zur. Der Ablauf einer beſtimmten Zeit beendigt nicht
die Adoption; 336. aber die Pfeg⸗ ſchaft. 339. Auf wie lange Zeit der Va⸗ ter ſein Kind einſperren laſſen kann. 34T. Binnen welcher Zeit der Vor⸗ mund die Gelder ſeiner Pupillen ante⸗
gen muß. 379. Wann die Interdietion
anfaͤngt, 399. und wie lange der Vor⸗ mund uͤber den Interdicirten die Vor⸗ mundſchaft behalten muß. qo1. Dem Glaͤubiger der Rente iſt es unbenom⸗ men, ſich die Abloͤſung derſelben nach einer beſtimmten Zeit vorzubehalten. II. 9. Der Ablauf der fuͤr den Nießbrauch beſtimmten Zeit endigt denſelben. 39. Dauer des Nießbrauchs. 40. Durch den Ablauf der Zeit endigt die Servitut. 66. Beſtimmung der Zeit, wenn nach geſchehener Verſiegelung die Entſiege⸗ lung vorgenommen werden kann. 147. Binnen welcher Zeit der Glaͤubiger die gegen den Erblaſſer ſogleich vollſtteck⸗ bare Urkunde gegen deſſen Erben voll⸗ ſtrecken machen kann. 163. Betagte Ver⸗ bindlichkeiten ſind ſolche, denen eine Zeitfriſt zur Eintretung oder Beendt⸗ gung feſtgeſetzt iſt. III. 30. Allgemeine
Regiſter.
Grundſaͤtze von der Zeitbeſtimmung. 31. Auf wie lange der Mann die Guͤter ſeiner Frau verpachten kann. I10. Die Ueberlieferung der verkauf⸗ ten Sache muß zur verabredeten Zeit geſchehen, 161. und der Käufer muß ſie zur beſtimmten Zeit in Empfang neh⸗ men. 168. Der Darleiher kann die dargeliehenen Sachen nicht vor der verab⸗ redeten Zeit zuruͤckfordern. 218. Wenn der Schulbner ſich verpflichtet hat, den Buͤrgen binnen einer beſtimmten Zeit ſelner Verbindlichkeit zu entledigen, kann er auf Entſchädigung belangt wer⸗ den. 243. In Hinſicht einer du einem beſtimmten Tage fälligen⸗ Forderung läuft die Verſährung nicht eher, bis die⸗ ſer Tag erſchlenen iſt. 310. vergl. Dauer.
Zernichtung. Wenn die Heirathsur⸗
kunde durch den Ctvilſtandsbeamten oder einen andern Depoſitarius zernichtet iſt, kann eine peinliche Klage gegen ſie er⸗ hoben werden. I. 260.
Zerreißung des Teſtaments iſt ein Wi⸗
derruf deſſelben. II. 221.
Zeugen. Der buͤrgerlich Todte kann
nicht Zeuge ſeyn. I. 146. Die Zeugen bei der Aufnahme des Civilſtandes muͤſ⸗ ſen Mannsperſonen, und volljaͤhrig ſeyn. 179. Die Geburtsurkunde wird in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenom⸗ men. 190. Bei Notorietätsurkunden ſind ſieben Zeugen erforderlich; 198. und beim Abſchluß der Ehe vier. 199. Was ſie bei Aufnahme der Heirathsur⸗ kunde zu erklären haben. 200. Die Sterbeurkunde wird nach der Erzah⸗ lung zweyer Zeugen aufgenommen. 202. Bei Sterbefällen zur See ſind zwey Zeugen zu nehmen, 206. und bei Mi⸗ litärperſonen wird die Sterbeurkunde auf die Verſicherung dreyer Zeugen auf⸗ genommen. 209. Die bei Abſchlleßung der Ehe zuzuziehenden vier Seugen kön⸗ nen die Identitaͤt des Minder)ährigen bezengen. 213. Wenn ein Notar den
Aſcen⸗


