Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
505
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Regiſter. 505

ſelze außer dieſem Bezirke ſeinen Wohn⸗ ſitz hat. 312.

Wohnung. Die Ehefrau iſt verbunben,

bei ihrem Manne zu wohnen. I. 267. Das Verlaſſen der Wohnung von Sei⸗ ten der Ehefrau iſt eine wichtige Ver⸗ muthung, um darauf den Beweis des

Ehebruchs zu conſtituiren. 276. Wenn der auf Eheſcheidung dringende Klaͤger

krank iſt, begiebt ſich der Präſident des Tribunals in die Wohnung deſſelben, um die Klage in Empfang zu nehmen. 282. Waͤhrend des Eheſcheidungsprozeſ⸗ ſes kann die Ehefrau die Wohnung des Mannes verlaſſen, und wenn ſie nicht darthun kann, daß ſie in dem ihr ange⸗ wieſenen Hauſe wirklich wohnt, kann ihr die Unterhaltsſumme verſagt werden. 295. Bei Klagen auf Scheidung von Tiſch und Bett verfuͤgt der Präſident des Tribunals, daß die Ehefrau ſich in ein beſtimmtes Haus begeben ſoll. 302. Wenn der zu Interdicirende ſich vor Gericht nicht perſoͤnlich einfinden kann, ſoll die Vernehmung deſſeiben in deſſen Wohnung geſchehen. 397. Vom Woh⸗ nungsrechte. II. 43. Eitern muͤſſen fuͤr den durch ihre minderjährigen, bei ih⸗ nen wohnenden Kinder verurſachten Schaden einſtehen. III. 9oo. Während der Friſten hat die Wittwe freye Woh⸗ nung in dem zur Guͤtergemeinſchaft ge⸗ hörigen Hauſe; 120. aber nicht ihre Erben. 127. Wohnung muß der Frau während des Trauerjahrs aus dem Nach⸗ laſſe verſchafft werden. 149. Auf wie lange die Vermtethung von Wohnungen vermuthet wird, wenn die Miethzeit im Contracte nicht beſtinmt iſt? 189. Der abjlehende und der antretende Pach⸗ ter muͤſſen ſich wechſelſeitig eine ange⸗ meſſene Wohnung uͤberlaſſen. 193.

Wollc. Bei dem einfachen Viehpacht

wird ſie zwiſchen dem Pachter und Ver⸗ vachter getheilt. HI. 199.

Wucher. Wer Wucher treibt, ſoll vor das

Correctionsgericht geſtellt werden, III. 0. Spangenberg's Commentar Bd. III,

Zahlungsbefehl.

Wundarzt. In Ermangelung des Van

ters koͤnnen zugegen geweſene Wundärzte die Geburt des Kindes anzeigen. I. 188. Zwei Wundaͤrzte haben die Krankheit des Klaͤgers zu beſcheinigen, wenn er die Eheſcheidungsklage nicht in Perſon uͤberreichen kann. 282. Unter welchen Bedingungen der Wundarzt das hehal⸗ ten kann, was ihm der Kranke wäh⸗ rend ſeiner letzten Krankheie geſchenke hat. II. 174. Die Klagen der Wund⸗ ärzte wegen ihrer Operation verjaͤhrt binnen Einem Jahre. III. 314.

Wurzeln. Die ſich bis in ſein Grund⸗

ſtuͤck erſtreckenden Wurzeln von Baͤu⸗ men des Nachbars kann der Eigenthuͤ⸗ mer deſſelben ſelbſt abſchneiden. II. 36.

Wuth iſt keine Eheſcheidungsurſach mehr.

I. 279.

55 Zahlung. Dadurch erliſcht die Verbind⸗

lichkeit. III. 42. Von der Zahlung im allgemeinen. 43. Von der Zahlung mit Subrogation. 47. Von der Abrechnumng der Zahlung. 490). Von dem Anerbie⸗ ten der Zahlung und der Hinterlegung.

49. Der Kaͤufer muß den Kauſpreis

an dem beſtimmten Tage und Orte zah⸗ len. 163. Er braucht ihn nicht zu zah⸗ len, wenn er im Beſitz der erkauften Sache geſtört wurde. 169. In Hin⸗ ſicht der Bezahlung des Lohns vom ver⸗ floſſenen Jahre, und der auf Abſchlag bezahlten Summe fuͤr das laufende Jahr wird dem Herrn auf ſeine eidliche Ver⸗ ſicherung geglaubt. r94. ſ. Schulden. Wenn an den ur⸗ ſpruͤnglichen Schuldner ein Zahlungs⸗ befehl ergangen iſt, kann wider den dritten Beſitzer einer mit Hypothek be⸗ ſchwerten Sache die Verſteigerung ver⸗ fügt werden. III. 288. Jedem den ge⸗ richtlichen Verkauf bezweckenden Verfah⸗ ren muß ein Zahlungsbefehl vorangehen. 301. Eine recheliche Unterbrechung der Verjahrung wird durch eine Aufforde⸗ rung zur Zahlung erzengt. 305.

Sös aß⸗