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kann während der ihr zugeſtandenen Friſt den Unterhalt aus den vorhande⸗ nen Vorraͤthen nehmen. 120. Wohlthätigkeit. Wohlthaͤtige Ver⸗ traͤge ſind ſoſche, wodurch ein Theit dem andern einen durchaus unentgeitli⸗ chen Vortheil verſchafft III 3. Wohnhaus darf das Kind ohne Er⸗ laubniß des Vaters nicht verlaſſen. I.
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Wohnort. Wohnſitz. Das in Frank⸗ reich von Ausländern gebohrne Kind muß nuch erlangter Volljährigkeit erklaͤ⸗ ren, daß es ſeinen Wohnſitz in Frank⸗ reich aufſchlagen wolle, wenn es die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen in Anſpruch nimmt. l. 146. Der Wohn⸗ ort aller benannten Perſonen muß aus⸗ gedruͤckt ſeyn in den Urkunden des Ct⸗ vllſtandes, 177. in der Aufgebotsur⸗ kunde, 104. und in der Sterbeurkunde⸗ 202. Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden, wo einer von bei⸗ den Ehegatten ſechs Monate hinter ein⸗ ander gewohnt hat. 199. 250. Von dem Wohnſitze 215 f. Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, muß in dem Bezirke des Wohnſitzes des Abweſenden eine Zeugenabbörung vorgenominen wer⸗ den. 223. Die Aufgebore muͤſſen bei der Municipalität des Orts geſchehen, wo ein jeder Contrahent ſeinen Wohn⸗ ſitz hat 251. Der den Einſpruch ent⸗ haltende Aufſatz muß auch die Wahl ei⸗ nes Wohnſitzes an dem Orte, wo die Heirath abgeſchloſſen werden ſoll, ent⸗ halten. 253. Die Cheſcheidungsklage muß bei dem Diſtrictstribunale ange⸗ bracht werden, unter welchem die Ehe⸗ gatten ihren Wohnſitz haben. 281. Um eine Adoption vornehmen zu koͤnnen, muͤſſen ſich beide Theile vor dem Frie⸗ densrichter des Wohnorts des Adopti⸗ renden ſtellen, 333 und drei Monathe nach Verkuͤndigung des Erkenntniſſes muß die Adoption an dem Orte, wo der Adoptirende ſeinen Wohnſitz hat⸗
in die Regiſter des Civilſtandes einge⸗ tragen werden. 335. Der Pfleger muß ſich mit ſeinem Geſuch um die Pfleg⸗ ſchaft an den Fri densrichter des Orts wenden, wo der Pflegieng ſeinen Wohn⸗ ſitz hat. 337. Den Wohnort der Re⸗ quirenten, Compareuten und Taxatoren muß das zu errichtende Inventarium uͤber den Nichlaß enthalten. Il. 137. Die Glaͤubtger koͤnnen die Vollſtreckung der executoriſchen Urkunden erſt acht Tage, nachdem ſie den Erben an threm Wohnorte zuaeſtellt ſind, betreiben. 163. Wenn von einer nicht genau be⸗ ſtimmten Sache die Rede iſt, muß die Zahlung an dem Wohnſitze des Schuld⸗ ners geſchehen. lII. 45. Zur Guͤltig⸗ keit des Anerbtetens der Zahlung wird erfordert, daß es an dem Wohnorte des Glaͤubigers, oder an dem von ihm gewahlten Wohnſitze geſchehe. 50. Be⸗ ſtimmung des Wohnſitzes des Buͤrgen. 240. Die Aufſatze, welche der Glaubi⸗ ger zur Bewirkung der Inſerlption überreicht, muͤſſen ſeinen und den Wohn⸗ ort des Schuldners enthalten. 282. 283. Sowohl dem Glaͤubiger, als ſeinen Stellvertretern, und den Ceſſionarten durch eine offentliche Urkunde ſteht es frei, den von ihnen gewählten Wohn⸗ ſitz zu ändern. 283. Klagen, wozu die Eintraqung Veranlaſſung gab, ſind bet dem competenten Gerichte durch Vorla⸗
dungen an die Glaͤubiger in ihrem ge⸗
wählten Wohnſitze anhaͤngig zu machen⸗ 284. Fuͤr jede fuͤnf Myrtameter, wels che der gewaͤhlte und der wirkliche Wohn⸗ ſitz eines heden Glaͤubigers von einander entfernt ſind, muͤſſen der beſttmmten Friſt für die öffentliche Verſteigerung noch zwei Tage zugeſeßt werden. 292. Durch Verjährung wird das Cigenthum erworben in zehn Jahren, wenn der wahte Eigenthümer in dem Gerichts⸗ bezirke des Appellationshofes wohnt, in deſſen Umfange die Sache belegen iſt; und in zwanzig Jahren⸗ wenn der⸗
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