Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
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den. 75. Den Eid, der den Werth der eingeklagten Sache beſtimmen ſoll, kann der Richter nur dann dem Klaͤger auflegen, wenn derſelbe auf eine ande⸗ re Weiſe auszumitteln unmoͤglich iſt. 85. Der Legatar kann den vollen Werth der ihm vermachten Sache aus dem

Antheil der Erben des Mannes verlan⸗

gen, wenn die Sache ſelbſt bei der Theilung nicht in den Antheil der Er⸗ ben des Mannes fiel. 108. Das Do⸗ talgrundſtuͤck kann gegen ein anderes vertauſcht werden, das wenigſtens von gleichem Werthe iſt. 146. Die Frau muß ſich den Werth ihrer zuruͤckgenom⸗ menen Leibleinen und Kleidungsſtuͤcke in Anrechnung bringen laſſen, wenn die⸗ ſelben taxirt zum Brautſchatz gegeben waren. 1g8. Wenn der Kaͤufer den Ver⸗ kauf nicht wieder aufheben laſſen will, kann er die Verguͤtung des entwährten Theils nach dem taxirten Werthe ver⸗ langen. 166. Der Verkaufer, wel⸗ cher den Wiederkauf geltend macht, muß dem Käufer dieſenigen Koſten er⸗ ſtatten, welche den Werth des Grund⸗ ſtuͤcks erhoͤht haben. 172. Daß die Sa⸗ che nach ihrem Werthe geſchätzt worden ſey, wird vorausgeſetzt, wenn der Ver⸗ kaͤufer die Aufhebung des Verkaufs we⸗ gen Verletzung verlangt. 173. Der ei⸗ ſerne Viehpacht iſt der, daß der Pach⸗ ter am Ende der Pachtzeit einen Vieh⸗ ſtand von gleichem Werche zuruͤcklaſſen ſolle. 201. Der Geſellſchaftscontact muß ſchriftlich abgefaßt werden, wenn ſein Gegenſtand den Werth von 150 Francs uͤberſteigt. 203. Bei einem Gelddarlehn muß die im Vertrage an⸗ gegebene Summe in den zur Zeit der Zahlung geltenden Muͤnzſorten zuruͤckge⸗

eben werden, wenn vor dem Zeitpunct der Zuruͤckgabe die Seldſorten im Werth geſtiegen oder gefallen ſind; wenn aber das Darlehn in Barren, Waaren oder Lebensmitteln gegeben iſt, muß der Schuldner dieſelben ſtets in der nämli⸗

Regiſter.

chen Menge und Beſchaffenheit zuruͤck⸗ geben, ohne Ruͤckſicht darauf, ob de⸗ ren Werth ſich erhöhet oder vermindert hatte. 217. Wenn die aus der Urkun⸗ de entſpringende Forderung ihrem Wer⸗ the nach unbeſtimmt iſt, kann der Glaͤu⸗ biger die Eintragung derſelben nur ſchätzungsweiſe verlangen. 277.

Wette. Von dem Spiel und der Wette. 111. 230.

Wetterdach. Wenn es nur auf der einen Seite einer Mauer angebracht iſt, iſt es ein Zeichen der nicht ſtatt finden⸗ den Gemeinſchaft. II. 5I.

Wettrennen. Wenn die Spiele im Wettrennen beſtanden, iſt die Schuld⸗ klage darauf geſtattet. III. 237.

Widerruf. Von dem Widertuf der Schenkungen wegen nicht erfuͤllter Be⸗ dingung, II. 192. wegen Undank, 193. und wegen nachgebohrner Kinder. 194. Wirkunß dieſes ietzten Widerrufs. 195.

Aufhebung deſſelben. 196. Von dem Widerruf der Teſtamente. 221. Die Erben des Teſttrers koͤnnen eine Klage auf Widerruf des Legats gegen den Le⸗ gatar anſtellen. 225. Eine Schenkung in der Eheſtiftung an die Ehegatten oder an die aus der Ehe zu erwartenden Kinder iſt unwiderruflich. 234. Schen⸗ kungen wahrend der Ehe ſind widerruf⸗ lich, und die Frau kann dieſen Wider⸗ ruf ohne Autoriſatlon ausuͤben. 237. Geſetzlich abgeſchloſſene Vertraͤge koͤn⸗ nen nur aus geſetzlichen Gruͤnden oder unter gegenſeitiger Einwilligung wider⸗ rufen werden. I1I. 12. Der nach Ein⸗ gehung des Geſellſchaftsvertrags ertheilte Auftrag zur Verwaltung iſt widerruf⸗ lich. 209. Der Mandatscontract hoͤrt auf durch Widerruf. 237. Widerſetzung. Die Geſellſchafter ha ben das Recht, ſich der ohne ihre Ein⸗ willigung geſchehenen Unternehmung ei⸗ nes ihrer Geſellſchafter vor deren Voll⸗ ziehung zu widerſetzen. III. 209 vergl.

Einſpruch. Einſpruch Wider⸗