Werth.
Regiſter. 5o1
von ihm auszuſtellenden Schuldſcheine nicht ganz zu ſchreiben. II. 68.
Weinbeeren. Das Abfallen derſelben
gehoͤrt zu den gewoͤhnlichen Zufallen, die der Pachter uͤbernehmen kann. III.
192. Weinberg. Die ohne ſchriftlichen Ver⸗
trag eingegangene Verpachtung eines Weinberges wird als auf Ein Jahr ge⸗ ſchehen betrachtet. III. 192.
Weinkauf iſt bei Aufhebung der guts⸗
herrlichen Rechte im Konigreich Weſi⸗ phalen nicht mit aufgehoben. II. 73.
Weinpfaͤhle darf der Nießbraucher aus
den Holzungen nehmen. II. 31.
Werk. Bei allen auf einem Grundſtück
beſindlichen Werken tritt die Vermu⸗ thung em, daß ſie von dew Eigenthuͤ⸗ mer deſſelben geſchehen ſind. II. 19. Der Beſteller kdun auch nach ſchon an⸗ gefangenem Werk von dei in Bauſch und Begen geſchloſſenen Contract wie⸗ der abgehen, wenn er den Unternehmer vollkommen entſchädizt. III. 196. vergl. Arbeit. Gebaͤude.
Der Werth der Sachen, an welchen den Eltern der Nießbrauch zu⸗ ſteht, muß geſchätzt, und wenn ſie die⸗ ſelben nach beendigtem Nießbrauch nicht in Natur zuruͤckliefern, vergütet wer⸗ den. I. 378. Der Eigenthuͤmer der Materialien kann den Werth derſelben fuͤr die mit ihnen auf einen fremden Grund und Boden gemachten Anlagen einklagen. II. 19. Wenn zwey verſchte⸗ denen Cigenthämetn gehoͤrende Sachen ſo mit einander vereinigt ſind, daß ſie ohne zerſtört zu werden nicht getrennt werden koͤnnen, ſo muß der Eigenthuͤ⸗ mer des die Hauptſoche ausmachenden Theils dem andern den Werth der dat mit verbundenen Sache bezahlen; 24. dieſer Andere kann aber die Trennung und Zuruͤckgabe verlangen, wenn die hinzugefuͤgte Sache von viel groͤßerem Werthe, und ohne ſein Vorwiſſen hinzu⸗ gefuͤgt worden iſt. 24. Wenn von zwei
vereinigten Sachen die eine nicht als Zubehoͤr der andern angeſehen werden kann, ſo wird dieſenige fuͤr die Haupt⸗ ſache gehalten, welche an Werth die beträchtlichſte iſt; wenn aber die Arbeit den Werth des Stoffs uͤberſteiat, ſo wird die angewandte Muͤhe als die Hauptſache angeſehen. 25. An der aus verſchiedenen Stoffen, wovon keiner als Hauptſtoff angeſehen werden kann, gebildeten Sache erwirbt ein jeder das Cigenthum nach dem Verhältniſſe des Werths ſeines Stoffs. 26. Der Nief⸗ braucher muß nach beendigtem Nieß⸗ brauch den Werth der conſumitten fun⸗ giblen Sachen erſtatten. 29. Der Werth des Gruntſtuͤcks, das zum Nießbrauch gegeben iſt, muß geſchätzt, und dar⸗ nach der Beitrag des Nießbrauchers zu den Schulden des Erblaſſers beſtimmt werden. 37. Das Schätzungsprotocoll muß den Werth jedes einzeinen Theils der zu theilenden Sache beſtimmen. 150. Die Collation kann in Natur verlangt werden, wenn ſich unter dem Nachlaß keine unbeweglichen Sachen von glei⸗ chem Werthe befinden, woraus ſich un⸗ gefähr gleiche Theile ſuͤr die uͤbrigen Miterben machen ließen. 159. Bei der Aurechnung beweglcher Sachen wird der Werth zum Grunde gelegt, den ſie zur Zeit der Schenkung gehabt haben. 161. Das von dem mit Vorbehalt der Wiederabtretung Beſchwerten aufzuneh⸗ mende Inventartum muß eine Taxa⸗ tion der Mobilien nach deren wahrem
Werth enthalten. 229. Das Ackervteh
und Ackergeraͤthe muß er taxiten laſſen, und bei der Wiederabtretung einen gleis chen Werth erſtatten. 230. Der Schuld⸗ ner einer untergegangenen Sache wird zwar von der Verbindlichkeit, deren Werth zu erſtatten, frei, aber nicht derſenige, welcher ſie entmendet hat II. 61. Ueber Gegenſtände, welche den Werth von 150 Francs uͤberſteigen⸗ muß eine Urkunde aufgenommen wer⸗ Rrr3 den ·


