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wW. Wachtgeld iſt abgeſchafft. II. 6. Waffen. Franzoſen koͤnnen peinlich be⸗
ſtraft werden, wenn ſie die Waffen ge⸗ gen ihr Vaterland getragen haben. 1. 160. Waffen ſind in dem Ausdruck Mo⸗ bilien nicht mitbegriffen. II. 10. Die Thore, Mauern, Graͤben und Waͤlle der Waffenplätze ſind Staatseigenthum. 12. Wenn die Spiele zur Uebung im Gebrauch der Waffen dienten, iſt die S. auf eine Spielſchuld geſtattet. 231.
Wahnſinn. Wenn der eine Ehegatte
wahnſinnig iſt, können die nächſten Ver⸗ wandten gegen die Heirath Einſpruch thun. I. 252. Wahnſinn iſt keine Ehe⸗ ſcheidungsurſach mehr. 279. Er iſt ein Grund zur Iuterdiction. 395. Die Handlungen des verſtorbenen Interdicir⸗
ten vor der Interdiction koͤnnen ange⸗
fochten werden, wenn ſich der Beweis des Wahnſinns aus der Handlung ſelbſt ergiebt. 399. vergl. Verſtand.
Waldung. Der gewohnliche Abtrieb der
hohen Waldung wird fuͤr beweglich ge⸗ halten. II. a. Das Gebrauchsrecht an Waldungen wird durch beſondere Ge⸗ ſetze beſtimmt. 43. vergl. Baum.
Holz. Wall. Die Wälle der Kriegs⸗ und Waf⸗
fenplaͤtze, und der Feſtungen gehoͤren zum Staatseigenthum. II. 12.
gehoͤren zu den Moͤbeln. *. Waſſer. Plaͤtze, welche das Flußwaſſer
trocken laͤßt, gereichen als Alluvion dem Eigenthuͤmer des verlaſſenen Ufers zum Vortheil. II. 21. Der Eigenthuͤmer von
Landſeen und Teichen behält immer den
Grund und Boden derſelben, auch wenn ſich die Waſſermaſſe verringern oder ver⸗ mehren ſollte. 21. Vorſchrift, wenn durch die Gewalt des Waſſers ein be⸗ traͤchtlicher Theil eines angrenzenden Feldes abgeriſſen, und an ein unterhalb liegendes Grundſtuck angeſpuͤhlt wird.
Regiſter.
22. Von dem Ahfluß des Waſſers auf tiefer liegende Grundſtücke. 46. Servi⸗ tut der Quellen, 46. und des Flleß⸗ waſſers. 47. Der Eigenthuͤmer muß ſelne Dächer ſo einrichten, daß das Regenwaſſet auf ſeinen eigenen Grund und Boden falle. 56. Das Recht Waſ⸗ ſer zu ſchopfen iſt eine nicht fortwäh— rende Servitut. 61. Die Servitut, Waſſer aus einem fremden Brunnen zu ſchoͤpfen, hat die Servitut des Ueber⸗ gangs zur Folge. 64.
Waſſerleitungen ſind fortwährende Servituten. II. 67.
Waſſermuͤhlen gehsren zu den unbe⸗ weglichen Sachen. II. ₰.
Waoſſerroͤhren werden als Theil des Grundſtücks, zu dem ſie gehören, be⸗ trachtet. II..
Wayſenhaͤuſer können nur mit Ge⸗ nehmigung des Kaiſers ein Geſchenk oder ein Vermächtniß annehmen. II. 175. Die zu ihrem Vortheil gemach⸗ ten Schenkungen werden von den dazu ermaͤchtigten Verwaltern derſelben an⸗ genommen. 186.
Wechsler. Wenn der Minderjaͤhrige ein Wechsler iſt, faͤllt die Wiederein⸗ ſetzung in den vorigen Stand weg. III. 62. Die geſchehene Vermögensabſonde⸗ rung muß öͤffentlich und auch in dem Handelsgerichte bekannt gemacht wer⸗ den, wenn der Ehemann ein Banquler oder Großhaͤndler iſt. III. 1715.
Wege, die der Staat unterhaͤlt, ſind Staatseigenthum. II. 12. vergl. Stra⸗ ßen.
Wegnahmerecht hat der Nießbrau⸗ cher an den zum Vergnuͤgen dienenden Sachen. II. 33.
Weide. Das Weiderecht iſt eine nicht fortwaͤhrende Servitut. II. 61. vergl⸗ Koppelweide.
Wein iſt in dem Ausbruck Mobllien nicht mitbegriffen. IHI. 10.
Weinbau. Der Weinbauer braucht die von


