Regiſter. 409
nommenen Vormunbſchaft. 278. Die Vormuͤnder ſind verpyflichtet, dieſe Hy⸗ pothek eintragen zu laſſen. 279. Von der Art und Weiſe, bei Erwerbung der den Vormuͤndern gehoͤrenden Grund⸗ ſtuͤcke, dieſelben von den darauf haften⸗ den, aber nicht eingetrageneh Hypothe⸗ ken frey zu machen. 294. Bei dem ge⸗ richtlichen Verkaufe der unbeweglichen Gaͤter der minderjaͤhrigen Frau wird ihr vom Tribunal ein Vormund beigeord⸗ net. 300. Ob die Zahlung wirklich er⸗ folgt ſey? daruͤber darf Vormuͤndern der Eid nur dahin zugeſchoben werden, daß ſie nicht wiſſen, daß der Kläger die Sache wirklich zu fordern habe. 314. Specialvormund.
Verprundſchaftsrath, ſ. Rath⸗
ber.
Vorſchuß. Wenn das Kind des Inter⸗ dicirten ſich verheirathen will, ſoll der Vorſchuß auf das kuͤnftige Erbthell burch ein vom Tribunal beſtätigtes Gutach⸗ ten des Familtenraths beſtimmt werden. 401.
v rung. Wie er an Gebaͤuden auf das Grundſtuͤck des Nachbarn einzu⸗ richten iſt, und in welcher Entfernung er angelegt werden kann. II. 58.
Vorſteher der Collegien ſind zum Cö⸗ libat verpflichtet. I. 248.
Vortheil. Der Vortheil, den das Ge⸗ ſetz giebt, kann ausgeſchlagen werden. 1. 136. Durch die Cheſchetdung, mit Ausnahme der wegen wechſelſeitiger Einwilligung, verllert der ſchuldige Ehe⸗ gatte alle ihm von dem andern zuge⸗ wandten Vortheile. 304. Die Theilung kann angefochten werden, wenn einer einen größern Vortheil erhalten hatte, als das Geſetz erlaubte. II. 233. Fuͤr Vortheile, die der eine Ehegarte per⸗ ſömlich aus dem gemeinſchaftlichen Ver⸗ mögen zog, muß dem andern Ehegatten Vergatung geleiſtet werden. III. 12. Wenn die Verwiſchung des beweglichen
Verwögens und der Schulden einem der Ehegatten einen größern Vortheil verſchafft, als ihm nach den Geſetzen zuksmmt, ſo haben die Kinder erſter Ehe eine Klage auf Reductton. 126. Die Vorausnahme wird nicht als ein den Foͤrmlichkeiten der Schenkung uuter⸗ worfener Vorthetl betrachtet. 135. Die Vorthetle, welche durch gemeinſchaftli⸗ chen Fleiß an den Einkuͤnften der beiden Ehegatten gewonnen werden, ſind nicht als eine zum Nachtheil der Kindet er⸗ ſter Ehe geſchehene Beguͤnſtigung anzu⸗ ſehen. 130. Den Erben bleiben ihre Rechte fuͤr den Fall einer indirect ge⸗ ſchehenen Beguͤnſtigung bei dem Kauf⸗ contracte der Ehegatten unter einandet vorbehalten. 158. Wenn die Niederle⸗ gung zum Vortheil des Verwahrers ge⸗ ſchehen war, muß er culpam leviffi- mam präſtiren. 223. vergl. Gewinn.
Vorwegnahme, ſ. Vorausnahme.
Vorzug. Bet der Concurrenz der Aſcen⸗ denten zur Vormundſchaft geht der vä⸗ terliche Aſcendent dem muͤtterlichen deſ⸗ ſelben Grades vor. l. 353. Bei den Verfuͤgungen zum Vortheil der Enkel des Teſtirers muß das Vermögen unter alle Kinder des Beſchwerten ohne Vor⸗ zug des Alters und Geſchlechts ver⸗ theilt werden. Il. 227. Die Guͤter des Schuldners verhalten ſich als gemein⸗ ſchaftliches Unterpfand, wenn keine Ur⸗ ſachen vorhanden ſind, daß ein Glaͤubi⸗ ger dem andern vorgezogen werden muß. III. 260. Rechtmäßige Urſachen, die einen Vorzug des einen vor dem andern begruͤnden, ſind die Privilegien und Hypotheken. 260.
Vorzugsrecht. Die Frau und ihre Er⸗ ben haben bei der Zuruͤckforderung der dos kein Vorzugsrecht vor den mit ei⸗ ner fruͤhern Hypothek verſehenen Gläu⸗ bigern. III. 149. Vorzugsrecht des Fauſtpfandglaͤubigers. 253. ſ. Privi⸗ legien.
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