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235. Der Vormuhnd des nicht aner⸗ kanuten unehelichen Kindes, oder des anerkannten, das ſeine Eltern verloren, muß ſeine Einwilligung zur Heirath ge⸗ ben. 244. Die Ehe zwiſchen ihm und ſeinem Pupillen vor der Rechnungsab⸗ lage iſt nicht mehr verboten. 249. Vor⸗ muͤnder koͤnnen nur mit Genehmigung des Famillenraths Einſpruch einlegen. 233. Dem abgeleugneten Kinde wird ein Vor⸗ mund beigeordnet. 314. Die Vormund⸗ ſchaſt uͤber den Pflegling hoͤrt auf und geht auf den Pfleger uͤber. 338. Von der Vormundſchaft. 346. Von der Vor⸗ mundſchaft der Eltern. 347. Vormund⸗ ſchaft des uͤberlebenden Vatets, und der überlebenden Mutter. 349. Von der durch die Eitern uͤbertragenen Vormund⸗ ſchaft. 352. Von der Vormundſchaft der Aſcendenten. 353. Von der durch den Familienrath uͤbertragenen Vor⸗ mundſchaft. 354. Ernennung des Vor⸗ mundes. 361. Er kann um Ernennung des Gegenvormundes anſuchen. 363. Von den Urſachen, die von der Vor⸗ mundſchaft befreyen. 365. Von der Un⸗ Faͤhigkeit zur Vormundſchaft, und von der Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder. 371. Von der Verwal⸗ tung des Vormundes. 376. Von den Vormundſchaftsrechnungen. 387. Ende der Vormundſchaft. 389. Von der Ent⸗ laſſung aus der vormundſchaftlichen Ge⸗ walt. 389. In Ermangelung der Ei⸗ tern kann der Vormund die Emancipa⸗ tion bewirken. 390. Er muß dem eman⸗ cipirten Minder)ährigen Rechnung ab⸗ legen. 391. Von dem Tage der Zurück⸗ nahme der Emancipation an tritt der Minderſaͤhrige wieder unter die Ver⸗ mundſchaft. 392. Dem Interdieirten wird ein Vormund ernannt; 395. 399. der aber ſeine Stelle nach zehn Jahren niederlegen kann. qo1. Wenn der Vor⸗ mund im Namen ſeiner Pupillen die Crbſchaft nicht unter der Rechtswohl⸗ that des Inventars angetreten hat, koͤn⸗
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Regiſter.
nen ſie die Annahme der Erbſchaft an⸗ fechten. II. 127. Statt der Minder)äh⸗ rigen und Interdicirten muf der Vor⸗ mund die Thellung erwirken, 145. und um die Verſtegelung, 146. und Entſiege⸗ lung der Verlaſſenſchaft nachſuchen. 146. Er hat auch bet dem Tribunal erſter In⸗ ſtanz bei der Theilung um einen cura⸗ tor ad hoe nachzuſuchen, wenn mehrere Minderhaͤhrige ein entgegengeſetztes In⸗ tereſſe haben. 154. In welchen Fällen er von ſeinem Pupillen ein Vermacht⸗ niß oder eine Schenkung annehmen kann. 174. Er hat die einem Minderhährigen oder Interdicirten gemachte Schenkung anzunehmen, 186. und dieſelbe in das Hypothekenregiſter eintragen zu laſſen. 188. Im Fall der Zahlungsunfaͤhigkeit des Vormundes findet keine Wiederein⸗ ſetung in den vorigen Stand ſtatt. 188. Der Vormund kann im Namen des Minderjährigen auf Ernennung eines Executors fuͤr die fideicommiſſariſchen Verfuͤgungen anttagen, 228. und um Errichtung eines Inventars anſuchen. 229. Er kann den von dem Minder)ah⸗ rigen eingegangenen Vergleich reſcindi⸗ ren laſſen, III. 9. und muß fuͤr culpa levis haften. 13. Vormuͤndern kann die Rechtswohlthat der Vermoͤgensabtretung nicht zukommen. 5. Zwiſchen dem Vormunde und ſeinem Pupilllen entſteht eine unmittelbar durch das Geſetz be⸗ gruͤndete Verbindlichkeit 87. Die Klage auf Gewährletſtung kann auch gegen den Vormund gerichtet werden, der den ei⸗ nen Ehegatten frei von Schulden er⸗ klaͤrt hatte. 134. Vormuͤnder duͤrfen die Sachen ihrer Pupillen bei dem Ver⸗ kaufe nicht erſtehen. 158. Ein Vormund kann ſich Namens des Minderhährigen und Interdicirten nur unter den gege⸗ benen Vorſchriften vergleichen⸗ 246. Minderſährige und Interdicirte haben eine geſetzliche Hypothek auf. das Ver⸗ mogen des Vormundes. 274. Sie nimmt
ihren Rang von dem Tage der ange⸗ nommenen


