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Vorausvermaͤchtniß.
Vorbehalt.
Regiſter. 497
gerlichen Todes tritt erſt mit der Voll⸗ ſtreckung des Urtheils ein. I. 168.
Vorausabzug vom Capital iſt verbo⸗
ten. III. 20.
Vorausklagen, I. Ausklagen. Vorausnahme. Das Recht der Vor⸗
aus nahme haben Aſcendenten an den an die Deſcendenten geſchenkten Sachen, wenn dieſe ohne Nachkommen ſierben; II. III. und die ehelichen Deſcenden an dem Vermogen der unehelichen Kinder. 120. Wenn die Collation nicht in Na⸗ tur geſchieht, erhalten die durch die Collation gewinnenden Miterben einen gleichwerthen Theil aus der Erbſchafts⸗ maſſe zum Voraus. 152. Der Ehegatte kann den nicht wieder verwendeten Preis foͤr ihm gehoͤrige, veraußerte unbeweg⸗ liche Sachen bei Auflöſung der Gäter⸗ gemeinſchaft vorweg nehmen. III. 111. Von der Vorausnahme bei der Theilung nach erfolgtet Collatlon. 122. Bet dem Ausſchiuß der Guͤtergemeinſchaft iſt der Ehegatte berechtigt, bei Auflsſung der Guͤtergemeinſchaft das bei Eingehung der Ehe von ihm Zugebrachte zum Vor⸗ aus zu nehmen. 130. Von der mit der Clauſel der Vorausnahme verabredeten
Guͤtergemeinſchaft. 135. Ein ſoſches braucht der Erbe nicht zu conferiren. 1I.
137. 181.
r Wenn der Nießbraucher ſich den Nießbrauch an einer Sache vor⸗ behalten hat, die er verkaufte oder ver⸗ ſchenkte, braucht er keine Caution zu ſtellen. II. 33. Von der Schenkung un⸗ ter Vorbehalt. 190. Die Schenkung in einer Cheſtiftung an die Ehegatten kann anter der Bedingung eines Vor⸗ behalts geſchehen. 235. Wirkung des von dem Glaͤubiger von einem der So⸗ lidarſchuldner ohne Vorbehalt angenom⸗ menen Antheils an der Bezahlung. III. 36. 37. Bei der Novation ſteht dem Glaͤubiger gegen den delegirten Schuild⸗ ner nur dann ein Anſpruch zu, wenn Spangenberg's Commentar Bd. III.
er ſich denſelben ausbrücklich vorbehal⸗ ten hat. 56. Das Diſpoſſtionsrecht des Mannes uͤber das gemeinſchaftliche Ver⸗ moͤgen iſt nur auf einzelne Mobilten be⸗ ſchraͤnkt, vorausgeſetzt, daß er ſich nicht den Nießbrauch an denſelben vorbehält. 107. Wenn die Frau mit Genehmigung des Tribunals ihre dos zur Verſorgung ihrer aus einer fruͤhern Ehe herruͤhren⸗ den Kinder verwendet, bleibt dem Manne doch das Benutzungsrecht daran vorbehalten. 145.
Vorkaufsrecht iſt bei Aufhebung der
Lehosverhältniſſe weggefallen. 1I. 68.
Vorladung. Der Fremde kann wegen
Verbindlichkeiten mit einem Franzoſen vor ein franzoͤſiſches Gericht gefordert werden I. 151. Wenn der Mann ſelne Genehmigung zur Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfrs verweigert, kann die Frau ihn vor das Tribunal erſter Inſtanz vorladen laſſen. 268. Zur Vorlodung des Beklagten in Eheſcheidungsſachen muß der Praͤſident des Tribunals erſt Erlaubniß ertheilen. 284. Wenn die geſchledene Ehefrau eine Verlaͤngerung der Friſt uͤber die Annahme oder Aus⸗ ſchlagung der Guͤtergemeinſchaft erwir⸗ ten will, muß ſie den Mann gehoͤrig vorladen laſſen. III. 119. Eine vecht⸗ liche Unterbrechung der Verjaͤhrung wird durch eine Vorladung vor Gericht er⸗ zeugt. 308. Gewiſſe Ver)aͤhrungen lau⸗ fen ſo lange, bis eine nicht wieder per⸗ imirte Vorladung vor Gericht erlaſſen iſt. 314.
Vormund. Vormundſchaft. Aus⸗
länder duͤrfen keine Vormundſchaft uͤber⸗ nehmen. I. 151. Der buͤrgerlich Todte kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch zu den Verrichtungen, die ſich auf die Vormundſchaft beziehen. 166. Der Minderzährige hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinem Vormunde. 217. Nach dem Verſchwinden des Vaters wird einem einſtweiligen Vormunde die Aufſicht uͤber die Kinder uͤbertragen.
Ryr 235.


