Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
496
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bei der Sucteſſion der Collateralen nicht mehr an. II 1ro. vergl. Verwandte.

Volljaͤhrigkeit. Das von Auslän⸗

dern in Frankreich gebohrne Kind iſt berechtigt, in dem Jahre nach erlang⸗ ter Volljährigkeit die rechtliche Eigen⸗ ſchaft eines Franzoſen in Anſpruch zu nehmen. I. 146. Auch wenn die Kin⸗ der ſchon das fuͤnf und zwanziaſte Jahr zuruͤckgelegt haben, kann von thren El⸗ tern und Großeltern noch Einſpruch wi⸗ der die Hetrath geſchehen 252. Der zu Adovtirende muß volljährig ſeyn. 330. Volljährigkeit des Pfleglinas en⸗ digt die Pflegſchaft, 339. und Voll)äh⸗ rigkeit des Kindes die elterliche Gewalt. 340. Bis zur Volljährigkeit des Kin⸗ des kann der Vater um Einſperrung deſ⸗ ſelben auf ſechs Monathe nachſuchen. zaz. Durch Volljaͤhrigkeit endet dte Vormundſchaft. 389. Von der Volljäh⸗ tigkeit. 394. Wie es mit dem Nach⸗ laß eines in einem Hoſpiz auferzoaenen Kindes zu halten, dos vor erreichter Voll)aͤhrigkeit ſtirbt. II. 124. Voll)ah⸗ rige koͤnnen die Annahme der Erbſchaft nur wegen Gewalt und Betrug anfech⸗ ten. 127. Von volhͤhrigen Miterben kann eine freiwillige Verſiegelung nach⸗ geſucht werden. 146. Der Vormund kann von ſeinen Pupillen nicht eher ei⸗ ne Schenkung oder ein Vermaͤchtniß annehmen, als bis ſie vollſährig ge⸗ worden ſind. 174. Wenn der Beſchenk⸗ te volljaͤhrig iſt, muß entweder er, oder ſein Bevollmächtigter die Schenkung ant nehmen. 186. Teſtamẽntszeugen muͤſ⸗ ſen volljährig ſeyn. 207. Die Wieder⸗ einſetzung in den vorigen Stand fällt bei Minder)aͤhrigen weg in Hinſicht der Handlungen, welche ſie waͤhrend der Vollſährigkelt genehmiqt haben. III. 62. In welchen Fällen Volljährige wieder in den vorigen Stand geſetzt werden koͤnnen? 63. Die von einem Vormunde deponirte Sache kann nach

Regiſter.

Vollbuͤrtigkeit. Darauf kömmt es

dem Aufhoͤren ſeiner Verwaltung der von ihm vertretenen Perſon zuruͤckge⸗ geben werden. 223.

Vollmacht. Bei dem im Tribunal er⸗ ſter Inſtanz niederzulegenden Regiſter des Cwilſtandes mäſſen ſich die dazu get hoͤrenden Vollmachten befinden. I. 182. Die Bevollmaͤchtigten, welche Einſpruch thun, muͤſſen mit einer hierauf gerich⸗ teten Vollmacht verſehen ſeyn. 196. Die Intereſſenten können auf Abweſen⸗ heitserklaͤrung antragen, wenn der Ab⸗ weſende keine Vollmacht zur Verwalt tung ſeines Vermoͤgens hinterlaſſen hatte, oder auch zehn Jahre nach den⸗ von ihm hinterlaſſenen Vollmacht. 221. Der Te⸗ ſtamentsexecutor handelt Kraft ſeiner Vollmacht, und nach der Ausdehnung derſelben. II. 220. Jede Schuld, wel⸗ che die Frau vermoͤge einer Vollmacht des Mannes gemacht hat, ſaͤllt der Guͤ⸗ tergemeinſchaft zur Laſt. III. 106. Die Frau kann ihren Mann zur Verwal⸗ tung und Benutzung ihres Parapher⸗ nalvermogens bevollmächtigen. 150. Nur wenn die Geſellſchafter Einen von ih⸗ nen bevollmächtigten, bindet die von ihm eingeganaene Werbindlichkeit die ganze Geſellſchaftt 211. Wie die Voll⸗ macht fuͤr den Mandatar ertheilt wer⸗ den kann. Arten der Vollmacht. 234. Der Mandatar, welcher der mu ihm contrahirenden Perſon Kenntniß von ſei⸗ ner Vollmacht gegeben hat, iſt wegen Ueberſchreitung derſelben zu keiner Ge⸗ währleiſtung verbunden. 236. Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers. 236. Der Mandant kann nach geſche⸗ henem Wierruf den Mandatar zwin⸗ gen, die Urkunde wieder herauszuge⸗ ben. 237. Er kann auch die Vollmacht auftuͤndtgen, indem er dem Mandanten

hievon Nochricht giebt. 228. vergl. Be⸗ vollmaͤchtigte.

. Man⸗ datscontract.

te Steafe des buͤr⸗ Vollſtreckung. Die F