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Regiſter. 495
auf dieſelben. 200. Wenh der Klaget
von ſeiner Klage abſteht, wird die Ver⸗ jährung micht unterbrochen. 309. vergl. Ausſchlagung. Entſagung.
Verzierungen, die mit dem Tafel⸗
wert des Zimmers ein Ganzes aus⸗ machen, gehoͤren zu den unbeweglichen Sachen. II. 7. Verzierungen kann der Rießbraucher nach beendigtem Nieß⸗ brauch zuruͤcknehmen. 33. Verzierungen der Grundſtuͤcke des Legats ſind als Theile deſſelben zu betrachten. 217.
Verzug. Wenn der Erbe in Hinſicht der
Ablreferung des Legats in mora war, muß er das untergegangene Legat er⸗ ſetzen. II. 224. Wenn der Schuldner in Verzug geſetzt iſt, die Sache zu uͤber⸗ liefern, ſtehr ſie auf ſeine Gefahr. III⸗ 15. Wirkung des Verzugs. Wodurch der Schuldner in Verzug geſetzt werden kann. 15. Der in Verzug geſetzte Schuld⸗ ner muß ſeinen Glaͤubiger vollig ſchad⸗ los halten. 17. Der alternative Bertrag iſt erloſchen, wenn beide Sachen ohne Verſehen des Schuldners, und ehe er im Verzuge war, zu Grunde gingen⸗ 33. Wenn ein Gegenſtand durch den Verzug der Mitſchuldner zu Grunde ge⸗ gangen iſt, ſo bezahlt der ausgeklagte Schuldner mur deſſen Werth. 36. Der Glaͤubiger kann, im Fall des Verzuges, den Schuldner nur auf die Erfuͤllung der Hauptverbindtichteit belangen. 4l. Die Conventionalſtrafe iſt verwirkt, wenn der Verpflichtete ſich im Verzuge befin⸗ det. 1. Wer eine genaue beſtimmte Sache zu leiſten hat, wird durch deren Ablieferung frey, wenn er ſich nicht ſchon während der daran erfolaten Ver: ſchlimmerungen im Verzuge befand. a3. Die Verbindlichkeit erloͤſcht, wenn die genau beſiimmte Soche ohne Verzug des Schuldners zu Grunde geht. 51.
„Der Kaͤufer kann Schaoloshaltung ver⸗
lungen, wenn der Verkaͤufer die Sache nicht zur gehoritgen Seit uͤberliefert. 161. So lange der Kaͤufer von Grundſtuͤcken
durch eine Aufforderung nicht in Verzug geſetzt iſt, kann er auch noch nach dem Ablauf der Friſt bezahlen⸗ 169. Wenn der Pachter mit der Abueferung des alt⸗ quoten Theils nicht im Verzuge war, muß der Eigehthuͤmer ſeinen Antheil am Verluſt der Fruͤchte tragen. 192. Nur wenn der Verwahrer in mora red- gendi war, iſt er fur die Folgen eines unabwendbaren Zufalls verantwortlich, 223. und das bet ihm deponirte Geld braucht er nur von dem Tage an zu verzinſen, wo er in Verzug der Wie⸗ dererſtattung geſetzt war. 224. Dieß muß auch der Mandatar thun von den erhobenen Summen. 236.
Vicarius kann den abweſenden Civil⸗
ſtandsbeamten vertreten. 1. 176.
Vieh, was zum Feldbau dtent, gehoͤrt
zu den unbeweglichen; II. 4. 6. bei dem einfachen Vlehpacht ꝛc. aber zu den beweglichen Sachen. 5. Viehfutter iſt in dem Ausdruck Moöilien nicht mitbe⸗ griffen. 10. Ueber den Nießbrauch am Vieh. 39. Der Pachter iſt verpflichtet, das Feidgut mit dem zur Benutzung er⸗ forderlichen Vidh zu verſehen. UI. 190⸗ Wenn der Pachter am Ende der Pacht⸗ zeit das zur Nutzung gehabte Vieh nicht zuruckliefert, kann koͤrperliche Verhaf⸗ tung gegen ihn erkannt werden. 251⸗ vergl. Ackervieh. Thiere.
Viehpacht. Bel welchen Arten der
Viehpacht das Vieh fuͤr unbeweglich ge⸗ halten wird. II. 4. Viehpacht iſt ein Miethcontract uͤber Vieh. M. 18I. Von dem Viehpacht. Allgemeiue Regeln. 197. Von dem einfachen Viehpacht. 158. Von dem Viehpacht zur Hälfte. 200. Von dem mit dem Pachter eingegane genen Viehpacht. 200. Von dem mit dem Thellpachter eingegangenen Vieh⸗ pacht. 201. Von dem uneigentlich ſo⸗ genannten Viehpacht. 202.
Vindication, Cigenthumsklage. Voͤgel. Von kleinen Vogein lät ſich die
Oocupation als Etwerbsart denken. n. 30. p Voilbür⸗


