Regiſter.
305. Die Verwandten in gerader Li⸗ nie werden von der Erbſchaft nicht aus⸗ geſchloſſen, wenn ſie gleich den Moͤr⸗ der des Crblaſſers nicht angezeigt haben. II. 9o. Die Erbſchaften fallen den Blutsverwandten zu. Succeſſion der vollbuͤrtigen und der halbbuͤrtigen Ver⸗ wandten. 92 94. Um die Entfernung zu beſttmmen, in der Verwandte gegen einander ſtehen, zaͤhlt man in jeder Li⸗ nie die Grade. 97. Halbbuͤrtige Ge⸗ ſchwiſter erben das Ganze mit Aus⸗ ſchließung aller uͤbrigen Verwandten der andern Linfe. 106. Ueber den zwoͤlften Grad entfernte Berwandte er⸗ ben nicht. 110. Wenn es in einer Li⸗ nie an erbfaͤhigen Verwandten fehlt, ſo erhalten die Verwandten der andern Linie das Ganze. 110. Erbfolge der Verwandten, wenn ſie mit unehelichen Kindern concurriren. 115. Die Ver⸗ wandten des in einem Hoſpiz ſterben⸗ den Sindes knnen daſſelbe zwar beer⸗ ben; ſie muͤſſen aber das Hoſpiz wegen der Altmente entſchaͤdigen. 124. Die Verwandten des Erblaſſers erhalten den Anthell desjenigen, der die Erbſchaft ausgeſchlagen hat. 129. Die in den Beſitz des Vermoͤgens des Abweſenden eingewleſenen Verwandten haben ſtatt ſeiner die Theilung zu erwirken. 143. Die Verwandten des nicht emancipirten Minderzährigen können ſtatt des abwe⸗ ſenden Vormundes die Verſiegeiung der Verlaſſenfchaft nachſuchen, 146. auch die Entſiegelung. 147. Zum Vortheile der Schiffsoffictere darf der Teſtirer in einem nautiſchen Teſtament nur verfuͤ⸗ gen, wenn es ſeine Verwandte ſind. 211. Anch die Verwandten können um die Eintragung der den Ehemaͤnnern und Vormundern gehorenden Grund⸗ ſtüͤcke antragen. 279. vergl. Aſcen⸗ denten. Deſcendenten. Halb⸗ bürtigkeit. Seitenverwandte.
Vollbuͤrtigkeit.
Verwandtſchaft. Die aus der Laufe
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und Confirmation entſpringende geiſt⸗ liche Verwandtſchaft hat aufgehoͤrt. I. 236. Eintheilung der Verwandtſchaft in die natuͤrliche und buͤrgerliche. 245. Eheverbote wegen Verwandtſchaft. 246 Die Verwandtſchaft in entferntern Gra⸗ den, als der Code verbietet, begruͤndet kein Ehehinderniß. 249. Zu nahe Ver⸗ wandtſchaft begruͤndet die Klage der Nichtigkeit der Ehe. 255. Berechnung der Verwandtſchaftsgrade. II. 96. Verwendung. Die Wiederanlegung eines Tapitals kann der emancipirte Minderjahrige nur mit Zuzlehung ſei⸗ nes Curators vornehmen. 1. 392. Die Einkuͤnfte des Interdicirten muͤſſen dazu vetwandt werden, um ſein Schickſal zu erleichtern. 4o1. Wenn der Schuld⸗ ner beweiſt, daß die gezahlte Sache zum Nutzen des Glaͤubigers verwendet worden ſey, iſt die an den zur Annah⸗ me unfaͤhigen Glaͤubiger geletſtete Zah⸗ lung guͤſtig. II. 44. Nur dann kann das an Minderjährigen, Interdicirten und Ehefrauen Gezahlte bei ihrer Wie⸗ dereinſetzung in den vorigen Stand zu⸗ ruͤckgefordert werden, wenn man er⸗ weiſt, daß die Zahlung zu ihrem Nutzen geſchehen ſey. II. 63. Von der Wie⸗ derverwendung des aus dem Verkauf unbeweglicher, einem der Ehegatten perſoͤnlich zugehoriger Grundſtuͤcke in die Guͤtergemeinſchaft gefallenen Ptei⸗ ſes. 111. Wenn nach erfolgter Vermoͤ⸗ gensabſonderung es nicht bewiefen wer⸗ den kann, daß das aus der Veraͤuße⸗ rung der der Frau gehoͤrenden unbe⸗ weglichen Sachen geioͤßte Geid zu ſei⸗ nem Vortheil verwandt ſey, ſo hat der Mann fuͤr die Wiederverwendung deſ⸗ ſeiben nicht zu haften. 116 Jeder Ehe⸗ gatte nimmt das an der Stelle des ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens wie⸗ der Angeſchaffte zum Voraus. 122. Nach geſchehener Verzichrleiſtung auf die Gu⸗ tergemeinſchaft kann die Frau das an die Stelle der ihr gehörenden unbeweg⸗ d)4 3 lichen


