Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
492
Einzelbild herunterladen

L

49²

terdicirten ein Vormund ernannt iſt, und legt demſelben Rechnung ab. 399. Wenn die Frau des Interdicirten zu ſeiner Vormuͤnderin ernannt iſt, ſett der Familienrath die Form und Bedin⸗ gung der Verwaltung feſt. 3099. Dle Domainenverwaltung kann zur vollſtän⸗ digen Schadloshaltung verurtheilt wer⸗ den, wenn ſie bei Annahme der erblo⸗ ſen Verlaſſenſchaft die vorgeſchriebenen Joͤrmlichkeiten nicht beobachtet. II. 122. Die vorlaͤufige Verwaltung iſt kein Be⸗ weis der Annahme der Erbſchaft. 126. Der Beneſiclarerbe muß das erbſchaft⸗ liche Vermdoͤgen verwalten. 138. Er haftet in Hinſicht der Verwaltung nur fuͤt grobes Verſehen. 139. Die erbloſe Verlaſſenſchaft verwaltet der Curator. 142. Schenkungen an Waiſenhanſer, Ho⸗ ſpitäler, und an die Armen einer Gemein⸗ de werden von den Verwaltern derſelben dngenommen. 186. Sie haben die Ein⸗ tragung zu bewirken, wenn an der ge⸗ ſchenkten Sache eine Hypothek ſtatt fin⸗ det. 188. Der Verwaltungsbeamte muß mit zugezogen werden, wenn der Commandeur des Schiffs ein Teſtament zur See aufnimmt. 209. Geſetzliche Verbindlichkeiten entſtehen auch aus den Handlungen der Verwalter. III. 87. Verwaltung der Guͤtergemeinſchaft. Verwaltung des perſoͤnlichen Vermoͤgens der Frau. 1090. Nach erfolgter Vermo⸗ gensabſonderung erhaͤlt dle Frau die freye Verwaltung ihres Vermoͤgens wie⸗ der. 116. Auch bei dem Ausſchluß der Guͤtergemeinſchaft hat der Mann die Verwaltung des ſaͤmmtlichen Vermogens der Frau; 140. bei der Verabredung der Vermogensabſonderung aber behält die Ehefrau die vollige Verwaltung ih⸗ res Vermoͤgens. 141. Die Verwal⸗ tung des Brautſchatzes waͤhrend der Ehe hat der Mann; 144. die des Para⸗ phernalvermoͤgens aber die Frau. 150. Verwalter duͤrfen die ihrer Sorgfalt anvertraulen Sachen nicht kaufen. 133.

Regiſter.

Vorſchriften fuͤr die Verwaltung bei dem Geſellſchaftsvertrage. 209. Die de⸗ ponirte Sache kann nur an den Ver⸗ walter des Deponenten zuruͤckgegeben werden, wenn er ſeinen perſoͤnlichen Zu⸗ ſtand veraͤudert hat; 224. und die von ei⸗ nem Verwalter deponirte Sache kann nach beendigter Verwalkung deſſelben nur an die von ihm vertretene Perſon zuruͤckgegeben werden. 255. Wider Ehefrauen findet die korperliche Verhaf⸗ tung im Falt eines Stellionats nur dann ſtatt, wenn ſie ſich die freie Verwal⸗ tung ihres Vermögens vorbehalten ha⸗ ben. 252. Die Geſetze, welche die Ver⸗ waltung oͤffentlicher Gelder betreffen, leiden durch die in dem Titel von der korperlichen Verhaftung in buͤrgerlichen Sachen keine Aenderung. 232. Die Verſaͤhrung laͤuft wider die Ehefrau in Anſehung desjenigen Vermoͤgens, wo⸗ von ihr Mann die Verwaltung hat. 310.

Verwandte. Der Kaiſer kann zum

Vortheil der Verwandten des zum buͤr⸗ gerlichen Tode Verurtheilten ſolche Ver⸗ foͤgungen treffen, die ihm die Menſch⸗ lichkeit eingiebt. I. 173. Verwandte können Zeugen ſeyn bei der Aufnahme einer Notorletätsurkunde. 198. Sie können die Nichtigkeitsklage wider die Ehe anſtellen, 255. und bei der Ehe⸗ ſcheidungsklage als Zeugen auftreten. 289. Auf die Verwandten des Adoptir⸗ ten fallt nach deſſen Tode ſein Vermö⸗ gen zuruͤck. 332. Verwandte von der väterlichen Seite muͤſſen hinzugezogen werden, wenn die Frau die Kinder ih⸗ res erſten Mannes einſperren laſſen will. 342. Die Verwandten des Minderſäh⸗ rigen können den Familienrath zuſom⸗ menberufen laſſen, 355. und ihn bil⸗ den. 356. Sie konnen den Familten⸗ rath zuſammenberufen laſſen, um den Vormund abzuſetzen. 374. Sie koͤnnen. in dem Rechtsſtreite mit auftreten⸗ 373. auf Emancipation des Minderyährigen, 390. und auf Interdiction

395.