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Verwaltung.
Regiſter. 491
Verurtheilung, I. 162. und zwar durch contradictoriſche, und Contumacialur⸗ theile. 160. Dem Civilſtandspeamten des Orts, wo der zum Tode Verur⸗ theilte hingerichtet iſt, muß der Secte⸗ tair des Criminalgerichts die zur Auf⸗ nahme der Sterbeurkunde erforderlichen Nachrichten einſenden. 205. Der zu einer entehrenden oder Leibesſtrafe ver⸗ urtheilte Mann iſt unfaͤhig, ſeine Frau zu autoriſiren, vor Gericht aufzutreten oder Vertraͤge einzugehen. 268. Durch die rechtskräftig gewordene Verurthei⸗ lung eines der Ehegatten zu einer den buͤrgerlichen Tod nach ſich ziehenden Strafe wird die Ehe aufgelößt, 270. und die Eheſcheidung geſetzlich begrün⸗ det. 276. Was dabei zu beobachten iſt. 291. War die Frau an der Scheidungs⸗ klage Schuld, ſo ſoll ſie zur Einſpetrung in ein Zuchthaus verurtheilt werden. zos. Die zu einer Leibesſtrafe Verur⸗ theilten ſind unwuͤrdig eine Vormund⸗ ſchaft anzunehmen. 373. Derſenige, welcher verurtheilt iſt, weil er den Erb⸗ laſſer ermordet, sder ihn zu ermor⸗ den geſucht hat, iſt der Erbfolge unwuͤr⸗ dig. II. 90.
Verwahrung. Die Compenſatien fin⸗
det nicht ſtatt, wenn auf Zuruͤckgabe ei⸗ ner zur Verwahrung. anvertrauten Sa⸗ che geklagt wird. III. 39. Von den Ver⸗ bindlicheeiten des Verwahrers. 223. Ei⸗ nem ungetrenen Verwahrer wird die Rechtswohlthat der Vermoögensabtre⸗ tung nicht geſtattet. 225. vergl. Nie⸗
derlegung.
Alle Erbſchaften und Vortheile, welche dem wegen ungehor⸗ ſamen Nichterſcheinens zum buͤrgertichen Tode Verurtheilten anfallen, erwirbt er durch die Adminiſtratlon ſeiner Ver⸗ wandten. I. 170. Die Verwalter der Hoſpitäler muͤſſen die ſich darin ereig⸗ nenden Sterbefaͤlle dem Beamten des Civilſtandes anzelgen. 203. Der Ver⸗ waltungsbeamte des Seeweſens hat die
Sterbeurkunde bei Sterbefaͤllen zur See aufzunehmen. 206. Vorſchrift, wenn die Nothwendigkeit eintritt, fuͤr die
Verwaltung des Vermögens einer als
abweſend vermutheten Perſon zu ſorgen. 219. Von der Verwaltung des Ver⸗ moͤgens des Abweſenden. 224. Wenn der Abweſende wieder erſcheint, wird ihm ein Notar als Verwalter des Ver⸗ moͤgens geſetzt. 230. Die Mutter hat die Verwaltung des Vermoͤgens ihrer minderjährigen Kinder, wenn der Va⸗ ter verſchwunden iſt. 235. Wenn dem Manne die ſreye Verwaltung des Ver⸗ woͤgens unterſagt iſt, kann der Rich⸗ ter die Frau berechtigen, vor Gericht
aufzutreten und Verträge abzuſchließen.
268. Jede im Allgemejnen ertheitte Genehmigung des Mannes gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des der Frau zugehörigen Vermoͤgens. 269. Der Verwalter des Wayſenhauſes hat in die Pflegſebaft einzuwilligen, wenn das Kind keine bekannten Verwandten hat. 337. Die Verwaltung des Vermoͤgens des Pfleglings geht auf den Pfleger uͤber, 338. und er iſt nach beendigter Pflegſchaft darüber Rechenſchaft abzule⸗ gen ſchuldig. 330. Wahrend der Ehe iſt der Vater Verwalter der Guter des Kindes, und nach Aufloͤſung der Ehe verwandelt ſich die Guͤteradminiſtration des uͤberlebenden Ehegatten in eine Vor⸗ mundſchaft. 348. Der Gegenvormund und der Speclalvormund ſind fuͤr thre Verwaltung gegenſeitig nicht veraut⸗ wortlich. 361. Von der Verwaltung des Vormundes. 376. Der emaneipiete Minderhährige kann alle conſervatori⸗ ſchen Handlungen vornehmen. 391. Den Interdieirten wird die eigene Verwaltung ihres Vermogens genom⸗ men. 395. Nach der Vernehmung des Interdicirten ernennt das Tribunal et⸗ nen Verwalter uͤber ſeine Perſon und ſein Vermoͤgen. 397. Dieſer ſtellt ſei⸗ ne Verrichtungen ein, wenn dem In⸗ Oq9 2 ter⸗


