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vorhanden ſind. 154. Der mit einem Fideicommiß Beſchwerte iſt verpflichtet, alle unter der Verfuͤgung begriffenen WMobilten verſteigern zu laſſen. 229. Die Thetlung des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens iſt in Hinſicht der Verſteige⸗ rung denſelben Regeln unterworfen wie die Thetlung. III. 123. Die Koſten der Verſteigerung fallen der Guͤtergen meinſchaft zur Laſt. 124. Das Dotal⸗ grundſtuͤck kann in gewiſſen Faͤllen durch Verſteigerung verkauft werden. 15. Von der Verſteigerung. 175. Wenn die Zahlung ausbleibt, kann der Gläubiger des Fauſtpfandes nur auf eine Verſtei⸗ gerung deſſelben antragen. 254. Der hypothekariſche Glaͤubiger kann um die oͤffenttiche Verſteigerung des Grund⸗ ſtuͤcks nachſuchen, wenn der neue Eigen⸗ thuͤmer es von Hypothek frey machen will. 292. Der Eigenthuͤmer einer Sache, wenn er ſie zuruͤckfordert, muß den Kaufpreis erſtatten, wenn ſie in einer oͤffentlichen Verſteigerung von el⸗ nem Dritten gekauft iſt. 314. vergl. Veräußerung.
Vertheilung. Der Kaufpreis verkauf⸗
ter Immobilten wird von dem Bene⸗ ficiarerben an die hypothekariſchen Gläu⸗ biger nach der Rangordnung ihrer Pri⸗ vilegien und Hypotheken vertheilt. II. 139. Von der Vertheilung des Kauf⸗ preiſes unter die Glaͤubiger. II. 302. vergl. Theilung.
Vertrag. Durch Privatvertrage darf
von den Geſetzen, deren Zweck die Er⸗ haltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit iſt, nicht abgegangen wer⸗ den. I. 137. Die Ehefrau, welche die Einwilligung ihres Mannes zur Einge⸗ hung von Vertraͤgen nicht erlangt hat, kann dazu von dem Richter autoriſirt werden. 268. Die ohne Einwilligung ihres Mannes abgeſchloſſenen Vertraͤge der Handelsfrau verbinden den mit ihr in Guͤtergemeinſchaft lebenden Ehe⸗ mann. 370. Jeder Vertrag zwiſchen
Regiſter.
dem Vormunde und dem ehemaligen Muͤndel vor erfolgter Rechnungsablage iſt unguͤltig. 388. Den aus Vertraͤgen mit dem Verſtorbenen gezogenen Ge⸗ winn braucht der Erbe nicht zu eonfe⸗ riren. II. 158. Die Verordnung zum Vortheil eines Unfählgen iſt nichtig, wenn ſie gleich in die Form eines one⸗ roſen Coneracts eingekleldet iſt. 176. Von den Berbindlichkeiten, welche aus Verträgen entſtehen. III. 2. Von den zur Guͤltigkeit der Vertraͤge weſentlich gehorenden Erforderniſſen. 4. Von der Einwilligung. sz. Von der Fäͤhigkeit der Contrahenten. 9. Von dem Gegen⸗ ſtande und dem Inhalt der Verträge. 10. Von der Auslegung der Verträge. 23. Von der Wirkung der Vertraͤge in Anſehung dritter Perſonen. 25. Der Vertrag kann durch die Nichtigkeitsklage und durch die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand aufgehoben werden. 61. Von Verbindlichkeiten, die ohne Ver⸗ trag entſtehen. 87. Von den einzelnen Verträgen insbeſondere. 92. Einem Vertrag in Bauſch und Bogen iſt die Verabredung gleich zu achten, daß einer der Ehegatten oder ſeine Erben fuͤr ihr ganzes Recht nur eine gewiſſe Summe als Abfindung fordern ſollen. 137. Sind die Waaren in Bauſch und Bogen ver⸗ kauft, ſo iſt der Verkauf vollkommen, auch wenn dte Waaren noch nicht zuge⸗ wogen ꝛc. ſind. 154. Jeder dunkle oder doppelſinnige Vertrag wird zum Nach⸗ theil des Verkaͤufers ausgelegt. 160. Verbindlichkeiten des Baumeiſters, der die Auffuhrung eines Gebaͤudes in Bauſch und Bogen uͤbernommen hat, und des Beſtellers. 196. vergl. Verbindlich⸗ keit.
Vertraulichkeiten mit einer Manns⸗
perſon ſind eine wichtige Vermuthung, um den Beweis des Ehebruchs zu con⸗ ſtitutren. l. 276.
Verurtheilung. Von Beraubung der
te durch gerichtliche buͤrgerlichen Rech 8.


