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Regiſter. 489
jährigen mitlrken. 390. Der Ver⸗ ſchwaͤgerte wird von der Erbſchaft nicht ausgeſchloſſen, wenn er gleich den Moͤr⸗ der des Erblaſſers nicht angezeigt hat. D. 9o, Verſchwaͤgerte können als Zeu⸗ gen bel einem oͤffentlichen Teſtament ie K* 200. vergl. chwaͤger ſchaft. Verſih Unterſchied zwiſchen ihm und dem Interditirten. I. 394. Den Verſchwendern wird ein gerichtlich beſtellter Beiſtand gegeben. 402. Verſchwinden, f. Abweſenheit. Verſehen. Der Benefictarerbe haftet in Hinſicht der Verwaltung nur fuͤr gro⸗ hes Verſehen. II. 139. Dem Manda⸗ tar, weicher den Auftrag unenigeitiich uͤbernahm, ſteht eine minder ſtrenge Verantwortlichkeit wegen des Verſehens ob. III. 235. vergl. Gulpa. Nach⸗ Verſicherung, ſ. Eid.
Verſicherungscontract⸗ f. Aſſe⸗.
curanztontract. Verſi lung. Die Ehefrau kann wäh rend der Cheſcheidungsklage die Verſie⸗
gelung vornehmen laſſen, wenn Guͤter⸗
gemeinſchaft unter den Ehegatten be⸗ ſtand. 1 295. Wenn das Vermoͤgen des Erblaſſers verſiegelt war, muß der Vormund um Abnahme der Siegel nach⸗ ſuchen. 377. Der Nachlaß des Erblaſ⸗ ſers muß verfiegelt werden, wenn un⸗ eheliche Kinder, II. 117. der uͤbertebende Ehegatte, oder der Staat zur Succeſſion gelangen. 121. Die Koſten der Verſie⸗ gelung fallen der Erbſchaft zur Laſt. 140. Von wem die Verſiegelung der Verlaſ⸗ ſenſchaft geſchieht, und wer darauf an⸗ tragen kann. 146. Die Teſtamentserecu⸗ toren muͤſſen den Nachlaß unter Stegel legen laſſen, wenn unter den Erben Minderjährige, Interdicirte oder Ab⸗ weſende ſiyd. 220. Die Foſten der Ver⸗ ſiegelung fallen der Gaͤtergemeinſchaft zur Laſt IH. 124.
Verſorgung. Was zur Verſorgung ei⸗ Spangenberg's Commentar Bd. MI.
nes Miterben angewandt wurde, muß conferirt werden. II. 158. Der Ehe⸗ mann kann uͤber die Immobilien und die geſammten Mobilien der Guͤterge⸗ meinſchaft verfuͤgen, wenn er dadurch eine Verſorgung der ehelichen Kinder bezwecken will. III. 107. Die Frau kann unter Autoriſation ihres Mannes, oder des Gerichts, ihre dos zur Verſorgung ihrer aus einer fruͤhern Ehe herruͤhren⸗ den Kinder, oder zur Verſorgung der gemeinſchaftlichen Kinder anwenden. 145. veral. Ausſtattung. Verſprechen. Man kann im Allgemei⸗ nen nur fuͤr ſich ſeibſt etwas verſpre⸗ chen. Unter welchen Bedingungen man fuͤr einen Dritten etwas verſprechen, und zu ſeinem Vortheil ſich etwas ver⸗ ſprechen laſſen kann? III. 8. Ein Vere ſprechen unter Privatunterſchrift muß ganz von der Hand deſſen der es aus⸗ ſteſlt geſchrieben ſeyn. 68. Das Ver⸗ ſprechen eines Verkaufs gilt als Ver⸗ kauf, ſobald die Einwilligung beider Theile vorhanden iſt. 154. Verſtand. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein Teſtament machen zu können, muß man bei geſundem Ver⸗ ſtande ſeyn. U. 172.
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Verſteigerung. Nur durch eine of⸗
fentliche Verſteigerung kann der Ver⸗ kauf der unbeweglichen Guͤter des Min⸗ derjährtgen geſchehen. I. 381. Eine Sache, die den Eigenthuͤmern der Stoffe gemeinſchaftlich bleibt, muß verſteigert werden. II. 26 Wie die Verſteigerung der dem Verderben unterworfenen erb⸗ ſchaftlichen Sachen von dem Beneficiar⸗ erben geſchehen kann. 135. Das Tribu⸗ nal des Orts, wo die Theilungsklage angeſtellt iſt, verfuͤgt die Verſteigerung, wenn die Naturaltheilung nicht moͤglich
iſt. 148. 149. Form der Verſteigerung
der Immobilien bei Vertheilung der Verlaſſenſchaft. 151. 154. Wie die Verſtetgerung bei der Vertheilung ge⸗ ſchleht, wenn minderjahrige Miterben
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