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488 Regiſter.
ter Reluiſſion verlangen. III. 197. vergl. Pacht.
Verpflegungshaus. Ein Geſchenk oder ein Vermachtniß koͤnnen Verpfle⸗ gungshaͤuſer nut mit Genehmigung des Faiſers annehmen. II. 175. vergl. o f⸗ fentliche Anſtalten. Hoſpital.
ſ. Verbindlich⸗
eit.
Verſchenken. Wenn der Nießbraucher ſich den Nießbrauch an etner von ihm verſchenkten Sache vorbehalten hat, braucht er keine Caution zu ſtellen. II. 34. Die Verſchenkung erbſchaftlicher Sachen iſt ein Beweis der Annahme der Erbſchaft. 127. Der Mann kann das zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrende Vermogen verſchenken. 1MH. 107. ſ. Schenkung.
Verſchlimmerung. Wenn der Nieß hraucher ein Grundſtuͤck verſchlimmert, und das anders werbeſſert hat, können die Koſten nicht compenſict werden. II. 35. Der Beneficiarerbe haftet fuͤr die durch ſeine Nachläſſigkeit verurſachte Deterioration der Mobilien⸗ 139. Die Verſchlimmerungen der conferirten Sa⸗ che werden dem Beſchenkten bei der Col⸗ lation in Rechnung gebracht. 160. Wir⸗ kung, wenn bei einem unter einer auf⸗ chiebenden Bedingung eingegangenen der Werth der Sache ſich ver⸗ ringert hat. III. 290. Wer eine gewiſſe und genau beſtimmte Sache zu leiſten hat, haftet nicht fuͤr die ohne ſelne Schuld daran erfolgten Verſchlimme⸗
rungen. 45. Der Empfaͤnger eines un⸗
befugt angenommenen Gegenſtandes muß den Werth deſſelben erſetzen, wenn er durch ſein Verſchulden verſchlimmert wurde. 39. Fuͤr die aus Nachläſſigkeit entſtandenen Verſchlmmerungen des perſönlichen Vermogens ſeiner Frau muß der mit ihr in Guͤtergemeinſchaft leben⸗ de Ehemann haften. 109. Er iſt auch verantwortlich fuͤr die durch ſeine Nach⸗ läſſigkeit entſtandenen Verſchlimmerun⸗
gen des Dotalvermogens. 146. Wenn die in dem Eigenthum der Frau geblie⸗ benen beweglichen Sachen ohne ſeln Verſchulden verſchlimmert wurden, ſo iſt er nur ſchuldig, die noch vorhande⸗ nen in dem Zuſtande, worin ſie ſich be⸗ finden, zuruͤckzugeben. 128. Ob der Kaͤufer oder der Verkäufer die Ver⸗ ſchlimmerung der verkauften Sache vor der Ueberlieferung zu tragen haben, wird nach den vorgeſchriebenen Regeln beurtheilt. 163. Vorſchriften, wenn ſich die verkaufte Sache zur Zeit der Ents währung betraͤchtlich verſchlimmert hat. 165. Der Miether haftet fuͤr die Ver⸗ ſchlimmerungen, welche von Perſonen ſeines Hauſes oder von ſeinen Aftermie⸗ thern hertuͤhren. 185. Die Geſellſchaft
traͤgt die Gefahr des Verluſtes von ſol⸗
chen eingebrachten Sachen, die durch tangeres Aufbewahren verſchlimmert wert
den. 208. WVerſchlimmert ſich die ge⸗
liehene Sache durch den Gebrauch, ſo hat der Lelher fuͤr dieſe Verſchlimme⸗ rung nicht zu ſtehen. 216. Der Ver⸗ wahrer muß fuͤr die von ihm herruͤh⸗ renden Verſchlimmerungen der deponir⸗ ten Sache ſtehen; 224. auch der Gläu⸗ biger fuͤr die durch ſeine Nachlaſſigkeit entſtandenen Verſchlimmerungen des Fauſtpfandes; 254. und der dritte Be⸗ ſitzer fuͤr alle Verſchlimmerungen, die durch ſeine Handlung oder Nachläſſig⸗ keit herrühren. 289.
Verſchoͤnerung. Der Verkaͤufer iſt
ſchuldig, die waͤhrend der Entwaährung zur Verſchönerung des Grundſtuͤcks auf⸗ gewandten Koſten zu erſetzen. III. 165.
Verſchwaͤgerte. Der Familienrath
ſoll aus ſechs Verwandten oder Ver⸗ ſchwägerten beſtehen. I. 356. Verſchwa⸗ gerte koͤnnen den Familienrath zuſam⸗ men kommen laſſen, um den Vormund wegen Unfähigkeit oder Unwürdigkeit abzuſetzen. 374. Sie können in dem Rechtsſtrelt mit auftreten 375. Sie
koͤnnen zur Emaneipation des Minder⸗
jaͤhrigen


