Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
487
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Regiſter. 487

ihr Prlvileg auf die unbeweglichen Erb⸗ ſchaftsſachen? 270. vergt. Bewegli⸗ ches Vermdoͤgen. Unbewegliche Sachen.

Vermuthung. Von der Vermuthung

der Abweſenheit. I. 219. Sobald die vermuthlichen Erben des Abweſenden in den vorläufigen Beſitz eingewieſen ſind, ſoll das etwa vorhandene Teſtament deſ⸗ ſelben eröffnet werden. 225. Der Be⸗ wels der Kindſchaft durch Zeugen iſt nur dann zulaͤſſig, wenn die Vermu⸗ thungen ſtark genug ſind. 316. Bei al⸗ ten auf einem Grundſtuͤck befindlichen Anlagen ꝛc. tritt die Vermuthung ein, daß ſie von dem Eigenthaͤmek deſſelben geſchehen ſind. H. 19. Das Geſetz hat eine Vermuthung aufgeſtellt, nach wel⸗ cher das ſpaͤtere oder fruͤhere Ableben der zuſammen Umgekommenen beur⸗ theilt werden ſoll. 87. Die Ausſchlagung einer Erbſchaft wird nicht vermuthet. Tas. Von einer Schenkung in die Ehe⸗

gatten wird vermuthet, daß ſie zum Vor⸗

theil der aus der Ehe zu erwartenden Kinder geſchehen ſey. 234. Die Zeit⸗ beſtimmung wird ſtets zum Vortheil des Schuldners hinzugeſuͤgt vermuthet. III. 31. Wenn die in der Urkunde angegebe⸗ ne Summe ven der in dem beigefuͤgten, gut, verſchieden iſt, ſo wird vermuthet, daß die Verbinblichkeit ſich auf die ge⸗ ringere Summe erſtrecke. 69. Von Ver⸗ muthungen: Von geſetzlichen, 78. und von richterlichen Präſumtionen. 79. Die geſchiedene Eheſrau, wenn ſie nicht bin⸗ nen der beſtiinmten Friſt die Guͤterge⸗ meinſchaft angenommen hat, wird ſo betrachtet, als wenn ſie dieſelbe ausge⸗ ſchlagen habe. 119. Der Bewels der Verletzung kann nur zugelaſſen werden, wenn die Thatſachen erheblich genug ſind, um die Verletzung vermuthen zu iaſſen. 173. Wenn keine Beſchreibüng der vermietheten Sache aufgenommen iſt, wird vermathet, daß olle Ausbeſſe⸗ rungen vorher geſchehen waren. 184.

Wann eine ſtillſchweigende Wieberver⸗ miethung vermuthet wird. 189. Wenn der Beſteller den Arbetter nach Verhölt⸗ niß der ſchon fertigen Arbeit bezahlt hot, ſo wird dafuͤr gehalten, daß die Pruͤfung und Genehmigung in Unſe⸗ hung aller bezahlten Theile ſtatt gefun⸗ den habe. 196. Bei fehlender Beſtim⸗ mung nimmt man an, daß der Vieh⸗ pacht auf drei Jahre eingegangen ſeh. 1909. Die ohne Vorbehalt der Zinſen uͤber das Capital ertheilte Quittung be⸗ witkt die Präſumtion, daß auch die Zinſen gezahlt ſind. 219. Die Buͤrg⸗ ſchaft wird nie präſumirt. 240. Bei Beſtimmung des Uebermaßes der hypo⸗ thekariſchen Eintragung iſt auf die fakti⸗ ſchen Vermuthungen Ruͤckſicht zu neh⸗ men. 286. Wenn nicht auf eine Entſa⸗ gung der Perjährung geſchloſſen werden kann, kann ſie in jeder Lage des Pro⸗ zeſſes vorgeſchuͤtzt werden. 306. Hat man fuͤr einen Andern beſeſſen, ſo · wird vermuthet, daß man ſo lange aus dem⸗ ſelben Rechtsgrunde beſitze, bis das Gegentheil etwieſen iſt. 307. Der ge⸗ genwaͤrtige Beſitzer, weicher ehedem be⸗ ſeſſen zu haben darthut, hat die Ver⸗ muthung des Beſitzes waͤhrend der Zwi⸗ ſchenzeit fuͤr ſich. 307. vergl. Prä⸗ ſumtion.

Siii ſ. Nachlaͤſſig⸗ eit.

Verordnung. Bei der doctrinellen Er⸗

gänzung des Geſetzes darf der Richter nicht im Wege allgemeiner Anordnun⸗ gen und Reglements entſcheiden. Ln35. Jede Verordnung zum Vortheil eines Unfaͤhigen iſt nichtig. II. 176. ſ. Ver⸗ fuͤgung.

Verpachtung. Was der Vormund bei

Verpachtung der Guͤter ſeines Pupillen zu beobachten hat. I. 378. Geſchah die Verpachtung auf mehrere Jahre, und war während derſelben eine Erndte ganz zu Grunde gegangen, ſo kann der Pach⸗

ter