Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
484
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484 Verlaſſenſchaft. Die Verſiegelung

der Verlaſſenſchaft vor der Theilung iſt gewoͤhnlich die erſte Handlung. 1. I46. Was man zur Maſſe der Verlaſſenſchaſt rechnet. 181. vergl. Erbloſe Ver⸗ laſſenſchaft. Erbſchaft.

Verlaſſung. Boösliche Verlaſſung iſt

keine Cheſcheidungsurſach mehr. l. 179.

Verleihung. Durch eine ſchriftliche

Verlethung kann die Servitut erworben werden. 1I. 62. Die verloren gegange⸗ ne Verleihungsurkunde kann durch eine

Anerkennungsurkunde erſetzt werden 64.

Nur durch die Verleihungsurkunde kann der Beweis einer beſtändigen Lehns⸗

und Erbenzinsabgabe gefuͤhrt werden. 69.

Verletzung. Wenn der Irrthum mit

Verletzung begleitet war, kann die An⸗ nahme der Erbſchaft angefochten wer⸗ den. II. 127. Wo ſie ſich bei Annah⸗ me der Erbſchaft fuͤr Minderzährige denken läßt. 127. Wegen Verletzung uͤber ein Vtertel kann die definitiv ge⸗ ſchehene Thetlung aufgehoben werden. 166. Die Thellungen der Eitern kön⸗ nen wegen Verletzung angeſochten wer⸗ den. 233. Verletzung macht den Con⸗ tract unguͤltig. IIi. 8. Die Klage auf Wiederaufhebung der Vertraͤge tritt nur wegen Verietzung ein. 62. Von Auf⸗ hebung des Verkaufs wegen Verletzung. 173. Die Aufhebung wegen Verletzung findet bei dem Tanſche nicht ſtott. 179 Der bei Beſtimmung der Antheile ſch verletzt glaubende Geſellſchafter muß ſei⸗ ne Anſpruͤche binnen drei Monathen geltend machen. 209. Vergleiche kön⸗ nen wegen Verletzung nicht angegrif⸗ fen werden. 248.

Verleugnung. Der Ehemann iſt nicht

berechtigt, das von ſeiner Frau gebohr⸗ ne Kind unter dem Vorgeben eines na⸗ tuͤrlichen Unvermoͤgens zu verlengnen. 1. 31I.

Verkoͤbniß begrundet weder einen Ein⸗

ſpruch noch ein Klagrecht auf Erfuͤllung

Regiſter.

der Ehe, ſondern nur eine Klage auf Entſchädigung. 1. 249. Wenn der Schwaͤngerung ein Verlöbniß vorange⸗ gangen war, kann die Geſchwaͤngerte Abfindung verlangen. 325.

Verluſt. Die Rechte an verlornen Sat

chen, deren Eigenthuͤmer ſich nicht mel⸗ det, werden durch beſondere Geſehe be⸗ ſtimmt. II. 31. Es iſt ein risquirter Vertrag, wenn die Moͤglichkeit eines Gewinnes oder Verluſtes von einem un⸗ gewiſſen Ereigniſſe abhängt. III. 3. Die dem Glaͤubiger zu ieiſtende Schadlos⸗ haltung beſteht in dem Erſatz des Ber⸗ luſts, den er erlitten hat. 18. Die Ver⸗ bindlichkeit erloͤſcht, wenn die Sache dergeſtalt abhanden kommt, daß man von ihrem Daſeun durchaus nichts weiß. 61. Der)enige, welcher eine ihm nicht ge⸗ bührende Sache aus Irrthum angenom⸗ men hat, muß den Werth derſelben er⸗ ſetzen, wenn ſie nicht mehr vorhanden iſt. s89. Die Frau hat den Verluſt des Brautſchatzes allein zu tragen, wenn der Mann erſt nach geſchloſſener Ehe zahlungsunfahig wurde, 149. Der Mie⸗ ther muß fuͤr alles das, was während ſeiner Benutzung zu Grunde geht, ein⸗ ſtehen. 184. Geht die verfertigte Sa⸗ che, wozu der Arbeiter den Stoff lie⸗ ferte, noch vor ihrer Uebergabe zu Grun⸗ de, ſo trifft der Verluſt den Arbeiter; wenn er aber den Stoff nicht lieferte, ſo iſt er nur wegen ſeines Verſehens verantwortlich. 195. Bei der einfachen Viehpacht tragt der Pachter den Ver⸗ luſt am Zuwachſe zur Häifte, und wenn alles Vieh ohne Verſchulden des Pach⸗ ters umkommt, ſo tragt der Pachter den Verluſt. 198. Bei dem mit dem Pachter eingegangenen Vlehpacht traͤgt der Pachter die Gefahr des Verluſtes; 20r. bei dem mit dem Theilpächter eingegangenen Viehpacht aber trifft der Verluſt den Verpachter, wenn der ganze Viehſtand ohne Verſchulden des Thell⸗ pächters zu Grunde ging. 207.