Teil eines Werkes 
Dritter und letzter Band (1811)
Entstehung
Seite
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Regiſter.

weglichen Sachen öffentlich geſchehen⸗ 151. Die Theilung kann wegen Zwang ꝛc. aufgeſchoben werden, auch wenn ſie in Form eines Tauſchs geſchah. 166. Jede Veräußerung des Legats, mag ſie auch mit Vorbehalt des Wieder⸗ kaufs verkauft werden, enthalt einen Widerruf des Legats. 223. Die Ver⸗ moͤgensabtretung giebt den Gläubigern nur das Recht, das Vermoͤgen des Schuldners verkaufen zu laſſen. III. 54. Wer eine fremde Sache in gutem Glau⸗ ben verkauft, iſt nur zur Erſtattung des Kaufpreiſes verbunden. 89. Das Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft kann der Mann ohne Mitwirkung der Frau verkaufen. 107. Verkauf unbeweglicher, einem der Ehegatten per ſonlich zuſtehen⸗ der Sachen. I11. Die Koſten des Ver⸗ kaufs des beweglichen gemeinſchaftlichen Vermogens fallen jedem der Chegaten oder ihren Erben zur Laſt. 124. In welchen Fallen und unter welchen Be⸗ dingungen die Dotalgrundſtücke verkauft werden können? 145. Von dem Ver⸗ kaufe. Von dem Begriffe, und der Form des Verkaufs. 151. Wer kaufen, oder verkaufen kann. 237. Von den Sachen, welche verkauft werden können. 159. Die Ueberiteferung beſteht in der Ueber⸗ tragung der verkauften Sache in den Beſitz des Kaͤufers. 160. Von der Ge⸗ waͤhrleiſtung fuͤr die verkaufte Sache; 163 ſ. und von der Gewährleiltung für die Maͤngel der verkauften Sache. 166. Die Klage auf Gewährleiſtung findet bei den von Gerichtswegen geſchehenen Verkaufen nicht ſtatt. 168. Von den Verbindlichkeiten des Kaͤufers. 168. Von der Richtigkeit und der Aufhebung des Verkaufs. 170. Von dem Wieder⸗ kauſsrechte. 170. Von Aufhebung des Verkaufs wegen Verletzung. 173. Wenn der Mietheontract in einer offentlichen Urkunde enthaiten iſt, erlöſcht die Mie⸗ the durch den Verkauf der vermietheten Sache nicht. 185. Es iſt ein Stellio⸗

Verkehr.

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nat, wenn jemand eine ihm nicht gehs⸗ rende unbewegliche Sache verkauft. 250. Von dem gerichtichen, Schulden hal⸗ ber vorzunehmenden, Verkaufe. 299. Von der Vertheilung des Kaufpreiſes unter die Gläubiger. 302. Der Eigen⸗ thuͤmer einer vetloren gegangenen, oder ihm entwendeten Sache kann ſie gegen Erſtattung des Kaufpreiſes zuruͤckfor⸗ dern, wenn der dritte Beſitzer ſie auf einem Markt ꝛc. gekauft har. 374. vergl. Veräußerung. Verſteigerung.

Verkaufer. Von den Verbindlichkeiten

des Verkaͤufers. III. 160. Durch den Wiederkauf behaͤlt ſich der Verkaufer vor, gegen Erſtattung des Kaufpreiſes die verkaufte Sache zuruͤckzunehmen. 170. Er kann ſeine Klage gegen ei⸗ nen zweiten Erwerber geltend machen. 171. Pflichten, wenn er den Wieder⸗ kauf geltend macht. 172. Der Verkäu⸗ fer hat ein Privileg in Hinſicht auf den ruͤckſtandigen Kaufpreis beweglicher Sas chen. 266. Der Verkaufer ſichert ſein Privtleg durch die Transſcription der Urkunde uͤber den abgeſchloſſenen Ver⸗ kauf. 270.

Die den Gegenſtand eines Vertrags ausmachenden Sachen muͤſſen dem Privatverkehr unterworfen ſeyn. III. 10. Die Verbindlichkeit erloͤſcht, wenn die Sache dem buͤrgerlichen Ver⸗ kehr entzogen wird. 67. Zede dem buͤr⸗ gerlichen Verkehr unterworfene Sache iſt des Verkaufs faͤhig. 138. Der Leth⸗ contract kann nur eine Sache begteifen, die dem buͤrgerlichen Verkehr unterwor⸗ fen iſt. 215. Nur unbewegliche, dem baͤrgerlichen Verkehr nicht entzogene Sachen können Gegenſtand der Hypothek ſeyn. 273. Das Eigenthum an Sachen, welche dem buͤrgerlichen Verkehr entzo⸗ ſind, kann man nicht verjaͤhren. 30

eiic Von der Verkuͤndi⸗

gung der Geſetze. I. 107. vergl. Pro⸗ mulgation. Publication.

Ppp2 Ver⸗