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eine Erbſchaft anzunehmen, oder aus⸗ zuſchlagen. 132. Verſährung des An⸗ ſpruchs der Gläubiger, wenn ſie gegen die Zahlung des Beneſictarerben keinen Einſpruch gethan haben. 140. Durch einen dreißigjährigen Beſitzſtand iſt die Theilung ver)oͤhrt. 143. Verjaͤhrung des Rechts der Erbſchaftsglaͤubiger, die Abſonderung des Vermoͤgens des Erb⸗ laſſers von den Erben zu verlangen. 169. Verährung der Flage auf Gewaͤhrlei⸗ ſtung fuͤr die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einer Rente. 163. Veryah⸗ rung des Widerrufs der Schenkung; 196. und der Zinſen von Zinſen. III. 22. Die die Ver)ahrung unterbrechende Handlung eines Solidargläubigers nutzt auch den uͤbrigen Glaͤubigern. 34. Durch die wider Einen der Solidarſchuldner erhobene Klage wird die Verahrung un⸗ terbrochen. 36. Die Ver)ährung iſt ein Erlsſchungsgrund der Verbindlichkeiten. 42. Ver)ahrung der Nichtigkeitsklagen, 61. der Klage auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand; 63. und des Do⸗ talvermoͤgens. 146. Der Kaufer kann bei vorbehaltenem Wiederkauf verjähren wie der wahre Eigenthuͤmer. 171. Ver⸗ jaͤhrung der Klage auf Wiederaufhe⸗ bung des Verkaufs wegen Verletzung. 173. Durch Verjährung erloͤſchen Prit vilegten und Hypotheken. 200. Von der Ver)aͤhrung. Allgemeine Verfuͤgun⸗ gen. 305. tltu durch Verſährung erwer⸗ ben zu koͤnnen, muß man Beſitz gehabt haden. 306. Von den Urſachen, die eine Verſaͤhrung unmöglich machen. 307. Von den Urſachen, welche die Verjährung unterbrechen, 3o8. und den Lauf derſelben aufhalten. 309. Von der zur Verjaͤhrung erfordertichen Zeit. Allgemelne Regeln. 310. Von der drei⸗ bigyaͤhrigen Ver)ährung. 311. Von der zehn⸗ und zwanzivjahrigen Veryäh⸗ rung. 312. Von einigen beſondern Ar⸗ ten der Verhaͤhrüng. 313. Grundſötze, nach denen dle aͤltern Verjahrungen
Regiſter.
el wetden muͤſſen. 374. vergl. ri
Verf auf. Der Vormund barf die Guͤ⸗
ter des Puprllen nicht kaufen. I. 377. Er muß die beweglichen Sachen deſſel⸗ ben in einer Verſteigerung verkaufen laſſen. 378. Was er bei dem Verkauf der unbeweglichen Sachen deſſelben zu beobachten hat. 380. Wenn der Min⸗ derjährige die in ſeinem Namen ausge⸗ ſchlagene Erbſchaft nach erlangter Voll⸗ jahrigkeit antritt, kann er die in der Zwiſchenzeit vorgenommenen Verkaufe nicht anfechten. 383. Im Fall einer Läſton ſollen die Verbindlichkeiten, wel che der emancipirte Minderjährige durch Kauf uͤbernommen hat, gemindert werz den können. 392. Was begreift der Verkauf eines meublirten Hauſes in ſich? und worauf erſtreckt ſich der Ver⸗ kauf eines Hauſes mit allem was ſich darin befindet? II. 1T. Der Nießbrau⸗ cher kann ſein Recht durch Kauf auf ei⸗ nen Andern uͤbertragen. 32. Wenn der Rießbraucher ſich den Nießbrauch an el⸗ ner Sache, Ae er verkaufte, vorbehal⸗ ten hat, hraucht er keine Caution zu ſtellen, und wenn er nicht im Stande iſt, Buͤrgſchaft zu leiſten, werden die etwa vorhandenen Lebensmittel und die fungibeln Sachen verkauft. 34. Ver⸗ kanft der Eigenthuͤmer die dem Nieß⸗ brauch unterworfene Sache, ſo behaͤlt der Nießbraucher immer ſo lange den Genuß derſelben, bis er demſelben ent⸗ ſogt. 41. Der Verkauf erbſchaftlicher Sachen iſt ein Beweis der Annahme der Erbſchaft. 127. Verfahren, wenn der Beneſiciarerbe die dem Verderben unterworfenen erbſchaſtlichen Sachen verkaufen laſſen will. 134. Verkauf der beweglichen und unbeweglichen erbſchaft⸗ lichen Sachen durch den Beneſictarers ben. 139. Wenn der größere Theil der Miterben den Verkauf fuͤr nöthig hält, oder wenn die Sachen ſich nicht bequem
uß der Verkauf der be⸗ theilen laſſen, muß


