Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
387
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Von d. Minderjaͤhrigkeit, Vormundſchaft u. Emancipation. 387

Beſchwerden anbringen, und wenn er von dieſem hiezu autoriſirt wird, jedoch nach Vorſchrift des Art. 377, um die Einſperrung des Minder⸗

jaͤhrigen nachſuchen⸗

Neunter Abſchnitt. Von den Vormundſchaftsrechnungen⸗

S. 339. 1. Rechnungspflichtigkeit des Vormunds..

Jeder 1) Vormund, er ſey naturlicher, teſtamentariſcher, geſetzlicher Art. 469.

oder dativer, muß uͤber ſeine Verwaltung Rechnung ablegen. In der

Negel geſchieht dieſe Rechnungsablegung erſt nach beendigter Vormund⸗

ſchaft, und zwar dem Bevormundeten ſelbſt oder deſſen Erben; aus⸗ genommen: J. Der Vormund, jedoch mit Ausnahme des natuͤrlichen, Art. 470. kann auch während der Vormundſchaft angehalten werden, zu gewiſſen

Zeiten, die von dem Gutduͤnken des Familienraths abhaͤngen, dem Gegenvormunde eine Ueberſicht des Zuſtandes ſeiner Verwaltung ²) vor⸗

zulegen; doch kann dieſes nie mehreremale in einem Jahre geſchehen.

Dieſe Ueberſicht ſoll ſodann unentgeldlich, auf nicht geſtempeltem Papier,

und ohne irgend eine gerichtliche Formlichkeit verfertigt und mitgetheilt

werden. II. Dritten Perſonen, naͤmlich dem Gegenvormunde und dem

neuen Vormunde 3) wird die Rechnung abgelegt, wenn zwar der alte

Vormund austritt, die Vormundſchaft aber fortdauert. Ueber die

Form der Rechnungsablage) iſt, da ſie nur ein Privatgeſchaͤft zwiſchen

dem Vormunde und dem Pupillen iſt, nichts beſonders beſtimmt; aus⸗Art. 471. genommen daß ſie, wenn ſie definitiv iſt, auf Koſten des Bevormundeten abgelegt werden ſoll, der Vormund aber die Koſten vorzuſchießen hat; und

daß alle in der Rechnung vorkommenden Ausgaben, die einen nuͤtzlichen

Zweck hatten und hinreichend erwieſen*) ſind, dem Vormunde gutge⸗

heißen werden.

1) Dieſe Pflicht kann z. B. dem teſtamentariſchen Vormunde nie erlaſſen werden.

2) Dieſe Ueberſicht verhaͤlt ſich jedoch keinesweges wie eine wirkliche Abrechnung, ſondern dient nur zur Controle, und um die Verwaltung des Vormunds kennen

zu lernen, und demnächſt das Intereſſe des Pupillen ſicher zu ſtellen⸗ Ccc 2

3) Lo⸗