Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
381
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Von d. Minderjährigkeit, Vormundſchaft u. Emancipation. 381

ſchluß uͤber den vorzunehmenden Verkauf muß hierauf durch den Vor⸗ mund dem Tribunale erſter Inſtanz 3) zur Beſtaͤtigung vorgelegt werden ²). Dieſes ertheilt oder verweigert ſie, nach vorgaͤngiger Anhörung des kaiſer⸗ lichen Procurators, mittelſt eines im Berathſchlagungszimmer abgegebe⸗ nen Erkenntniſſes. Gegen daſſelbe kann der Vormund Appellation ein⸗ legen*). Daſſelbe Erkenntniß muß ſodann einen oder drey Sach verſtaͤndige, nach Maaßgabe der Erbeblichkeit der zu verkaufenden Sachen,

ernennen, und derfuͤgen, daß dieſelben dieſe taxiren, und hierauf in Ge⸗ Art. 439.

genwart eines Tribunalrichters oder eines benannten Notars der Verkauf geſchehen ſolle à). Derſelbe muß durch oͤffentliche Anſchlaͤge bekannt gemacht werden, die an den gewöhßlichen Orten des Cantons drey Sonn⸗ tage nacheinander angeheftet, und daß dieſes geſchehen ſey, gehoͤrig beſcheinigt worden iſt; und zwar mittelſt einer öffentlichen Verſteige⸗

rung. Rur dann iſt die Beſtimmung des Familienraths, welche Guͤter Art. 460.

vorzugsweiſe verkauft werden ſollen, und deſſen Beſtaͤtigung nicht nöthig;

wenn ein Miteigenthuͤmer der Grundſtuͤcke des Pupillen die Veraͤußerung*) oder Theilung derſelben verlangt. Die Verſteigerung muß jedoch immer

in der vorgenannten Form geſchehen; auch muͤſſen Fremde dabey zugezogen werden, ſo daß das Grundſtuͤck nicht unter den Miteigenthuͤmern allein licitirt werden darf. Zu bemerken iſt: a. daß es zwar keiner Beſtaͤtigung von Seiten des Tribunals in dieſem Falle bedarf, daß aber der Verkauf oder die Theilung ſelbſt durch ein Erkenntniß autoriſirt ſeyn muß; b. daß es der vorgaͤngigen Schaͤtzung durch Kunſtverſtändige in dieſem Falle nicht bedarf ³): dieſelbe Ausnahme, die wir eben bey dem Miteigenthuͤmer kennen gelernt haben, wuͤrde eintreten, wenn ein Glaͤubiger die Veraͤuße⸗ rung des ihm verhypotbeecirten Grundſtuckes verlangt*).

1) Dieſem ſind die Renten des Minderjaͤhrigen, die auf den Staat ausgeſtellt ſind, und uͤber 50 Franken betragen, gleichgeſtellt. Geſetz vom 24. Maͤrz 1806. Art.3.

2) Daß es auch bey der Aufnahme eines Anlehens, oder der Verhypothecirung eines Grundſtuͤckes des Pupillen der Beſtätigung des Familienrathsſchluſſes beduͤrſe, leugnet LocRt Eſprit. T. III. p. 300. v. Almendingen S. 278. und Laſ⸗ ſaulx Geſetzgeb. Nap. Th. II. S. 450. ſind jedoch andrer Meynung, und beziehen die Worte des q58ſten Arltikels cet objet auf alle im Art. 437. genannten Gegenſtaͤnde. Das Projet du Gode civil L I. tit. IX ſpricht fuͤr LocRk, der Geiſt des Code gegen ihn. Denn nach Art. 483. bedarf die Aufnahme eines Anlehns fuͤr den emancipirten Minderjaͤhrigen einer ſolchen Beſtaͤtigung; warum nicht mit mehrerem Rechte das Anlehn fuͤr den Schwächern, und dem Schutze der Geſetze um deſto wuͤrdigern nicht emancipirten Minderjaͤhrigen?

Bbb 3 3) In