Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
20
Einzelbild herunterladen

Erſter Abſchnitt. Erſte Periode.

und der Communen, welche ſchon unter Pbilipp dem Schoͤnen(1303) Sitz und Stimme hatten; durch Anſetzung königlicher Amtleute, um die Gerichtsbarkeit in eigenem Nahmen auszuuͤben, und die der Lehnsherren zu beſchraͤnken, und durch eine Vergrößerung der Domainen durch die Conſolidation der bedeutendſten großen Lehnguͤter, ſich eine Macht uͤber diejenigen zu verſchaffen geſucht, welche in Hugo Capet nur den Erſten ihres Gleichen, nicht aber ihren König hatten erkennen wollen. Mehrere guͤnſtige Umſtaͤnde trugen dazu bey, zu welchen vorzuͤglich die Kreuzzuͤge, welche ſo manchen laͤſtigen Vaſallen entfernt hielten, die größere Macht der Geiſtlichkeit, die von ihrer Seite auch alles mögliche that, um die weltlichen Großen zu ſchwaͤchen, und ſich an die Spitze der Regierung zu ſtellen, und die allmählige Verbreitung des Inſtinianeiſchen Rechts, welche neues Leben in die Verfaſſung des Reichs brachte, gehoͤren. 1) Vergl. HEwAurT abrége de l'hiſtoire de France. I. p. 128. 140. MoN- TEsQurBo XRVIII. 26 ſqg. Laſſaulr Geſetzgeb. Napol. a. a. O.§. 19 20. critiſche Einleitung in das geſammte Recht des Franz. Reichs. Th. 1.

6. urſprung des ſtatutariſchen Rechts.

Gerade das Iſolirungsſyſtem der einzelnen Provinzen gegen ein⸗ ander, und die beguͤnſtigte Communalverfaſſung bewirkte, daß ſich die einzelnen Rechtsgewohnbeiten ¹) der verſchiedenen Unterthanen abſonder⸗ ten, und anfiengen Provinzialgewohnbeiten zu bilden; und da gegen das zwölfte Jahrhundert auch das Juſtinianeiſche Recht, denn fruͤher kannte man nur den Theodoſtaniſchen Codex und das Alarichſche Breviarium als Roͤmiſche Geſetze, in Frankreich ſeinen Eingang fand, ſo mußten dieſe ein groͤßeres Intereſſe gewinnen, und mehrere Rechtsgelehrte ver⸗ anlaſſen, dieſe Gewohnbeiten zu ſammeln, und mit dem neubekannten Roͤmiſchen Rechte zu vergleichen. Solches geſchab, nachdem Ludwigs des Heiligen Verordnungen ²) den Weg gebahnt batten, vorzuglich durch Pierre Desfontaines, der das Gewohnheitsrecht, welches zu ſeiner Zeit guͤltig war, in einem beſondern Werke ²) ſammelte, und mit den Ge⸗ ſetzen der Pandekten und des Juſtinianeiſchen Coder verglich. Ein aͤhn⸗ liches Unternehmen verſuchten mit gleichem Gluͤcke Philipp de Beau⸗ manoir 4), und Bouteiller 5), aber ihre Sammlungen blieben nur Privatſammlungen, und hatten keine geſetzliche Kraft. Hierher gehörten auch