Einleitung.
größten Kopfe Frankreichs alter und neuer Zeit) beſchaftigt haben, und die theils unmittelbar, theils mittelbar in das neue Geſetzbuch uͤberge⸗ gangen ſind.
1) Falſch iſt es daher, wenn einige ihn als reine Geburt der Speculation, andere,
als reines Reſultat des Pragmatismus anſehen wollen, da doch beyde in ihm vereinigt ſind. H. Allg. Litt. Z. 1805. Nr. 61. S. 482.
2) Sowohl Montesquieu und Pothier, als Mtrabeau und Lanjuinais haben An⸗ theil daran. So jfinden wir z. B. den art. 295 aus Eſprit. des Lois. XVI. I15. genommen u. a. m.
5. 2. Nothwendigkeit des Studiums des Franz. Rechts.
Aber um ſo nothwendiger wird fuͤr uns die Kenntniß des Code Na⸗ poleon, als er anfaͤngt das gemeine Recht in Teutſchland und in andern Richtteutſchen Staaten zu werden; als ſogar ſeine Vorſchriften in frem⸗ den unabhaͤngigen Staaten nicht unberuckſ ichtigt geblieben ſind. Denn auch Kayſer Alexander von Rußland hat eine Commiſſion ernannt, welche den Ruſſiſchen Geſetzen die einzelnen Lehren des Code Napoleon an⸗ paſſen ſoll, und wirklich finden wir ſchon Grundſaͤtze deſſelben i in einer Ukaſe uͤber die Erbrechte der Adoptivkinder ¹).
1) Vom 9. Jan. 1809. S. Moniteur. An KlI. Nr. 143.— gieie finden ſich in der Kirchenordnung für die Proteſtanten im Ruſſifchen Reiche; entworfen und mit Genehmigung der Kayſerl. Geſetztommiſſion herausgegei ben von Geo. Friedr. Sahlfeldt. Mitau 1808. 8.— worin es unter andern heißt:—„Die Eheſachen kommen— an die weltlichen Gerichte. Guͤtliche
Suͤhne, und Trennungen von Tiſch und Bette fallen ganz weg. Sobald ein Paar daruͤber einig iſt, wird die Ehe ohne weiteres aufgehoben, denn ſie iſt kein Sacrament, und nur als huͤrgerlicher Contract guͤltig.“—
6. 3. Verbreitung des Code. 1) Grund derſelben.
Weit zahlreicher aber ſind die Staaten, in denen er wirklich 4 Eivilgeſetzbuch eingefuͤhrt iſt, und ſogar groͤßtentheils die vaterlaͤndiſchen Rechte verdraͤngt hat. Dieſe Verbreitung deſſelben war eine unmittelbare Folge des durch den Kayſer Rapoleon aufgeſtellten neuen politiſchen Sy⸗ ſtems, kraft deſſen ein Hauptſtaat gebildet wird, dem die uͤbrigen als ver⸗
Snde anbaͤngen, und das daher nicht unpaſend Foͤderativ⸗ oder S tions⸗


