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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 33

F 5. Der Aufwand für die Anſchaffung und Führung der Standes⸗ bücher iſt von der Gemeinde zu tragen.

§ 6. Die Gebühren für die Geſchäfte der bürgerlichen Standesbe⸗ amtung werden durch Regierungsverordnung beſtimmt.

Fitel II.

Von den Standesurkunden.

Capitel 1. Allgemeine Verfügungen.

§ 7. In einer jeden Gemeinde ſind zur Beurkundung des bürger⸗ lichen Standes drei Bücher unter der Bezeichnung: Geburts⸗, Ehe⸗ und Todtenbuch zu führen.

In jedes dieſer Bücher werden die Beurkundungen nach ihren Gat⸗ tungen unvermiſcht mit anderen eingetragen.

Jedes Standesbuch wird in zwei gleichlautenden Urſchriften geführt.

F 8. Am Ende eines jeden Jahres hat der Standesbeamte die Standesbücher abzuſchließen und den Abſchluß zu beurkunden.

Die eine Urſchrift iſt bei den Büchern der Gemeinde zu verwahren, die andere in den erſten 14 Tagen des neuen Jahres an das Amtsgericht einzuſenden.

§ 9. Jeder Urſchrift iſt am Schluſſe des Jahres ein Regiſter bei⸗ zufügen, welches in alphabetiſcher Reihenfolge die Namen Derjenigen ent⸗ hält, auf welche die Einträge ſich beziehen..

F 10. Vollmachten und andere Urkunden, die zu den Standesur kunden übergeben werden, müſſen von dem Standesbeamten unter Angabe des Eintrags, zu dem ſie gehören, als Beilagen des Standesbuches be⸗ zeichnet werden.

Sie ſind der an das Amtsgericht einzuſendenden Urſchrift beizu⸗ ſchließen und werden dort aufbewahrt.

§ 11. Geburten, Eheſchließungen und Sterbefälle ſind in den Stan⸗ desbüchern derjenigen Gemeinde zu beurkunden, in deren Bezirke ſie ſtatt⸗ gefunden haben.

Im Falle der Auffindung eines neugebornen Kindes(§ 42) oder bei gewaltſamen Todesfällen(F§ 50, 51) erfolgt der Eintrag in die Standesbücher des Ortes, an dem das Kind oder die Leiche aufgefunden worden iſt.

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