32 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.
bücher, ſowie die Auszüge aus denſelben von dem Rathſchreiber beſorgt
werden.
Die Regierung iſt ermächtigt, das bürgerliche Standesamt für Co⸗ lonien, Weiler und Höfe, die keinen Ortsgemarkungen zugehören, dem Standesbeamten einer benachbarten Gemeinde zu übertragen.
F 2. In Fällen eintretender Verhinderung des Bürgermeiſters tritt
der dienſtälteſte Gemeinderath an
deſſen Stelle; bei Verhinderung
des Rathſchreibers wird ein Stellvertreter durch den Standesbeamten
ernannt.
Die Verfügung, durch welche der Stellvertreter des Rathſchreibers ernannt wird, iſt wörtlich in die Standesbücher einzutragen.
§ 3. In Gemeinden von mehr als 10,000 Einwohnern kann der Gemeinderath mit Staatsgenehmigung eines ſeiner Mitglieder zum Standes⸗ beamten ernennen. Sein Stellvertreter im Falle der Verhinderung
iſt der Bürgermeiſter.
Der Gemeinderathsbeſchluß, wodurch die Ernennung geſchah, iſt wört⸗ lich in die Standesbücher eines jeden Jahres einzutragen und außerdem
öffentlich bekannt zu machen.
§ 4. Dem Beamten des bürgerlichen Standes und dem Rath⸗ ſchreiber iſt verboten, Standesbeurkundungen aufzunehmen, welche ſie ſelbſt, ihre Ehefrauen, ihre Eltern oder ihre Kinder betreffen.
S Verhinderung des Bürgermeiſters“—
dieſe Faſſung wurde deshalb gewählt,
um auszudrücken, daß die Stellvertretung nur bei vorübergehenden Verhinder⸗ ungsfällen eintreten darf, daß es aber unzu⸗ läſſig iſt, wenn der Bürgermeiſter unter dem Vorgeben einer regelmäßigen Abhal⸗ tung durch andere Geſchäfte die Funktion des Standesbeamten in fortdauernder Weiſg dem dienſtälteſten Gemeinderath über⸗ tragen wollte.— Commiſſ. Ber. d II. Kammer(Kammerverhandlungen, Beil. Heft VI. S. 48.)
„der dienſtälteſte Gemeinde⸗ rath“— da, wo die Eemeinderathsmit⸗ glieder zugleich gewählt wurden oder die dienſtälteſten Gemeinderäthe eine gleiche Dienſtzeit haben, bezeichnet das Bezirksamt dasjenige Gemeinde⸗ rathsmitglied, welches in Fällen der Ver⸗ hinderung des Bürgermeiſters denſelben zu vertreten hat: Erlaß des Miniſt. des Innern(im Einverſtändniß des Juſtiz⸗ miniſteriums) v. 28. Mai 1870 Nr. 6018.
§ 3.
a. Macht der Gemeinderath, in Städten, in welchen ein zweiter Bürgermeiſter be⸗ ſtellt iſt, von der Befugniß dieſes§ Ge⸗ brauch, ſo hat der Gemeinderath zu be⸗ ſtimmen, welcher von Beiden bei Verhin⸗ derung des Standesbeamten für denſelben einzutreten hat— die Wahl des Standes⸗ beamten ſelbſt iſt wegen der erforderlichen Staatsgenehmigung durch das Amts⸗ gericht dem Juſtizminiſterium mit be⸗ gutachtendem Antrage vorzulegen: Ge⸗ nerale d. Juſtizmin. v. 31. Dez. 1869 Nr. 11224.
b. In dieſen großen Gemeinden und überall da, wo der Dienſt des Rathſchrei⸗ bers, einſchließlich der in dieſem Geſetze ihm zukommenden Verrichtungen nicht von einem Manne beſorgt werden kann, bleibt der Gemeinde die Aufſtellung ſtän⸗
diger Gehilfen, welchen dann auch die im Geſetze bezeichneten Verrichtungen ſtän⸗
dig übertragen werden mögen geſtattet:
WMotive zum Reg.⸗Entw.(Verhandl. d.
Ständeverſ. Beil. Heft IV. S. 229).
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