30 I. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte.
falls vor inländiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlichkeiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer einge⸗ gangen hat.
15. Ein Inländer kann im Lande vor Gericht gezogen werden wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem nfremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden eingegangen hat.
16. Jeder fremde Kläger muß ohne Unterſchied der Gegenſtände (nur Handlungsſachen ausgenommen) für den Erſatz der Prozeßkoſten, auch für etwaige Entſchädigung Sicherheit ſtellen, es ſei denn, daß er Liegenſchaften im Lande beſitze, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher ſtellt.
Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſter Abſchnitt.
Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſt der recht⸗ lichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht.
17. Man hört auf, Inländer zu ſein:
1) durch das Staatsbürgerrecht, das man in einem fremden Lande erlangt;
2) durch eine von dem Staatsherrſcher nicht genehmigte Annahme öffentlicher, von einer fremden Regierung übertragener Amts⸗ verrichtungen;
3) endlich durch jede Niederlaſſung in einem fremden Land ohne Abſicht, zurückzukehren.
Eine Handelsniederlaſſung gilt niemals für Abſicht, nicht zurückzu⸗ kehren.
18. Ein Inländer, der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staats⸗ herrſchers in's Land zurückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt ſetzen wolle, und daß er auf jede mit den inländiſchen Geſetzen in Widerſpruch ſtehende Auszeichnung Verzicht thue.
19. Eine Inländerin, die einen Fremden heirathet, folgt dem. Zu⸗ ſtand Mannes.
Ausnahmen: Proc. O§8 162 185. 16.„Sicherheit leiſten“— Vergl. d. Note zu L R. Se 13.
fällt für Angehörige des deutſchen Erſter Abſchnitt(L. R. S 17 bis Reichs da ſie den Inländern gleichgeſtellt 21). ſind; hinweg:§F 39 d. Reichsgeſ. v. 21. Sen Reichsgeſ. v. 1. Juni Juni 1869, d. Gewährung der Rechts⸗ 1 über die Erwerbung und den Ver⸗ hilfe betr.(Anhang) vergl. mit der luſt der Bundes⸗ u. Staatsangehörigkeit N S 3(Unhangh
Proc. O.§ 178, 183.
H. S 2


