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18 II. Einführungs⸗Edikt.
Beiſtand handeln kann. Wo der Vortheil des Vormundes gegen jenen des Minderjährigen anſtößt, wird von der ordentlichen Obrigkeit ein beſonderer Pfleger zur Vertretung des Pfleglings beſtellt. Bei mütter⸗ lichen Vormundſchaften vertritt dieſe Stelle der vormundſchaftliche Bei⸗ ſtand, der aber alsdann mit dem eigenen ordentlichen Beiſtand der Mutter nicht der Nämliche ſein darf.
Zu Satz 454 und 455. Die hier bemerkten Beſtimmungen ſollen gleich nach geſchloſſener Inventur und Abtheilung nach Vernehmung der dabei von Amtswegen oder zur Wahrung des Nutzens des Bevor⸗ mundeten zugegen geweſenen Perſonen durch das Amtsreviſorat geſchehen.
19) Zu Satz 457, 458 und 483. Ueber Veräußerungen und Ver⸗
pfändungen liegender Güter der Minderjährigen und über Geldaufnahme beſchließt die ordentliche Obrigkeit, nachdem ſie
a) bei Perſonen, die zu einer beſtimmten Gemeinde gehören, den Vormund, den Ortsvorſteher oder einen Waiſenrichter, und die im Orte wohnhaften nächſten Verwandten,
b) bei Perſonen, die zu keiner beſtimmten Gemeinde gehören, den Pfleger und zwei im obrigkeitlichen Bezirke wohnhafte volljährige nahe Blutsfreunde des Curanden, oder wenn deren darin keine wohnhaft ſind, zwei zu ihrer Vertretung zu ernennende dazu ge⸗ eignete Sie des obrigkeitlichen Amtsbezirkes, vernommen hat.
20) Zu Satz 461 bis 467. Die obrigkeitliche Prüfung und Be⸗
ſtätigung iſt nur im Falle des Art. 467 nöthig, jedoch ohne ein Gut⸗ i Rechtsgelehrten zu erheben.
Zu Satz 469 bis 475. Die Rechnungen der Vormünder ſind bei Pfleglingen, welche fünfhundert Gulden und darüber im Ver⸗ mögen haben, alle ein bis zwei Jahre, bei ſolchen, die weniger beſitzen, alle drei bis vier Jahre zu ſtellen, und von den Amtsreviſoraten einzu⸗ fordern und abzuhören; vieſe ſind dafür bei regreſſoriſcher Haftung für den Schaden
22) Zu Buch 1. Tit. 11. Satz 489 bis 512. Die nächſten Ver⸗
wandten, Ortsvorſteher, Waiſenrichter, Aerzte, Amtsreviſoren und ihre
„vormundſchaftlicher Beiſtand“ Geſ. Vergl. d. cit. L. R. S. — die vormundſchaſtliche Beiſtandſchaft 19) Aufgehoben:§ 81 des alleg. füllt nun, nachdem ſie durch Art. 2 des Geſ Vergl d. cit. L. R. S. Geſ. v. 28 Aug. 1835 vergl. L. R. S. 20) Aufgehoben:§ 81 des alleg. 515 a) auf diejenigen Angelegenheiten be⸗ Gef Vergl. d. cit. L. R. S. ſchränkt wurde, auf welche ſich die land— 21) Aufgehoben: 8 81 des alleg. rechtlichen Rechte und Pflichten des Gegen⸗ Geſ. Vergl. d. cit. L. R. S. vormundes erſtrecken, mit letzterem zu⸗ 22) Aufa§ 81 des alleg.
ſammen. Geſ. Vergl. d. cit. L. R. S. 18) Aufgehoben:§ 81 des alleg.


