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II. Einführungs⸗Edikt. 15
handlungen. Die Stelle des Kronanwalts vertritt der Referent im Hof⸗ gericht, in der Juſtizkanzlei und im Juſtizminiſterium rückſichtlich der Anordnungen der Artikel 288, 289 und 293.
13) Zu Buch 1. Tit. 8. Die Beſtätigung der Annahme an Kindes⸗ ſtatt geſchieht nicht durch gerichtliches, ſondern durch polizeiliches Ver⸗ fahren. Die Obrigkeit prüft von Amtswegen die Erforderniſſe und faßt ihre Entſchließungen. Die Berufungen gehen an die unmittelbar höhere Adminiſtrativſtelle.
14) Zu Buch 1. Tit. 9. In den Fällen des Artikels 377 und 382, von der elterlichen Gewalt, findet nur polizeiliches, nicht gerichtliches Verfahren ſtatt. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle.
15) Zu Buch 1. Tit. 10. Die Betreibung der Bevormundungen in den dazu geeigneten Fällen liegt den nächſten Verwandten, Ortsvor— ſtehern, Waiſenrichtern, Amtsreviſoren und ihren Theilungskommiſſarien ob. Nach Erhebung des Gutachtens der nächſten Verwandten beſtellt, beſtätigt, verpflichtet, entläßt die ordentliche Obrigkeit die Vormünder, wobei ihr freiſteht, auch die Ortsvorſteher und Waiſenrichter zu Rath zu ziehen. Jeder durch das Geſetz oder durch elterliche Verordnung berufene Vormund, mit Ausnahme des Vaters, bedarf der obrigkeitlichen Beſtäti⸗ gung. Erſt wenn dieſe erfolgt iſt, verbinden ſeine Handlungen den Pflegling. Sie kann jedoch bei geſetzlich oder elterlich verordneten Vor— mundſchaften ohne geſetzlich begründete Urſachen nie verweigert werden. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern und Ascendenten, iſt obrig— keitlich zu verpflichten.
16) Zu Art. 395 und 478. Die Obrigkeit, die in dieſen Fällen ſtatt des Familienraths entſcheidet, hat zuvor die Nr. 19 bemerkten Perſonen mit ihrem Gutachten zu hören.
17) Zu Art. 420 bis 426. Die Ernennung von Gegenvormündern unterbleibt zur Zeit noch. Nur der Mutter und Großmutter muß ein vormundſchaftlicher Beiſtand zu ihrer Berathung und Unterſtützung bei⸗ gegeben werden.
Derſelbe iſt nothwendig in allen denjenigen Fällen beizuziehen, in welchen eine Weibsperſon in ihren eigenen Angelegenheiten nicht ohne
13) Aufgehoben:§ 81 d. alleg. 16) Aufgehoben: 6 81 d. alleg. Geſ. Vergl. die L. R. S. 353— 355. Geſ. Vergl. d. cit. L. R S. 14) Aufgehoben: 8 81 d. alleg. 17) Aufgehoben: 8 81 d. alleg. Geſ. Vergl. d. cit. L R. S. Geſ. Vergl. d. cit. L. R. S.
15) Aufgehoben:§ 81 d. alleg. Dadurch iſt das landrechtliche Inſtitut der Geſ. Vergl. d. L. R. S. 389 ff. Gegenvormundſchaft(L. R. S. 420 bis 426) 405 ff. wieder hergeſtellt und muß jeder Vormund⸗ Die Verpflichtung der Vormünder iſt ſchaft ein Gegenvormund beigegeben werden. nicht mehr geſetzlich geboten.“ Vergl. d. cit. L. R S. 2


